top of page

GdP oder DPolG: Ist es wichtig, wofür eine Polizeigewerkschaft steht?

Autorenbild: Moritz Jacoby
Moritz Jacoby
27. Aug.
17 Min. Lesezeit

Oder anders gefragt: Bin ich als Polizist eigentlich in der Gewerkschaft meines Vertrauens?


Der Fall Sven Hüber hat eine Frage aufgerissen, die jeden Polizeibeschäftigten betrifft – und die sich mit Besoldung und Rechtsschutz allein nicht beantworten lässt.

Ein GdP-Funktionär schreibt in der Mitgliederzeitung seiner Gewerkschaft darüber, wie sich Polizisten verhalten sollten, käme die AfD in Sachsen-Anhalt an ein Innenministerium – und statt der üblichen geschlossenen Reihen bricht innerhalb der eigenen Organisation offener Streit aus. Landesverbände widersprechen, der Bundesvorstand versucht zu beruhigen, Mitglieder treten aus, am Ende steht der Rücktritt des stellvertretenden Bundesvorsitzenden Sven Hüber. Man kann daraus die Geschichte eines einzelnen Mannes machen, was ich an anderer Stelle in Teilen schon getan habe. Interessanter wird die Geschichte aber, wenn man den Blick weitet. Denn hinter dem Fall Hüber steht eine viel grundsätzlichere Frage: Was soll eine Polizeigewerkschaft eigentlich sein – vor allem Berufsvertretung ihrer Mitglieder oder darüber hinaus gesellschaftspolitischer Akteur? Und daraus folgt eine zweite, sehr persönliche: Bist du überhaupt in der Gewerkschaft, die zu dir passt?



Was geht´s mich an?

Der naheliegende Einwand lautet: Solange Rechtsschutz, Besoldung und Interessenvertretung stimmen, ist mir egal, welche Haltung mein Verband zur Welt hat. Ganz so einfach ist es nicht. Eine Polizeigewerkschaft spricht öffentlich im Namen von Polizeibeschäftigten. Wenn GdP oder DPolG Forderungen zu Migration, innerer Sicherheit, Extremismus, Demonstrationen oder Polizeibefugnissen erheben, werden sie von Öffentlichkeit und Politik als Stimmen aus der Polizei wahrgenommen. Ein Mitglied muss nicht jede politische Aussage seiner Gewerkschaft persönlich teilen – aber es unterstützt mit seinem Beitrag eine Organisation, die diese Positionen vertritt.

Dazu kommt die unmittelbare betriebliche Macht. Gewerkschaften stellen Personalräte, führen Rechtsstreitigkeiten, begleiten Disziplinarverfahren, beeinflussen Dienstvereinbarungen und kämpfen um Besoldung, Zulagen, Arbeitszeit und Ausstattung. Wofür eine Gewerkschaft ihre politische Energie einsetzt, ist deshalb keine akademische Frage. Es kann ganz konkret die nächste Dienstplanänderung, die Beförderung, die Versetzung oder den Ausgang eines Konflikts mit dem Dienstherrn betreffen. Und gerade bei Polizeibeamten kommt noch etwas hinzu: Sie sind im Amt zu Neutralität und Gesetzesbindung verpflichtet. Wenn ihre Gewerkschaft scharf parteipolitisch Stellung bezieht, kann das öffentliche Bild der Berufsgruppe beeinflusst werden, obwohl das einzelne Mitglied diese Position vielleicht gar nicht teilt.


Wofür Polizeigewerkschaften ursprünglich gebraucht wurden

Nach dem Zweiten Weltkrieg war die gewerkschaftliche Organisation von Polizeibeamten keineswegs selbstverständlich. Die GdP wurde am 14. September 1950 in Hamburg gegründet. Im Mittelpunkt standen sehr konkrete Probleme: Besoldung, Arbeitszeit, Laufbahnrecht, soziale Absicherung, Arbeitsbedingungen und die Stellung der Polizeibeschäftigten gegenüber ihrem Dienstherrn. Von Anfang an organisierte die GdP nicht nur Beamte, sondern auch Angestellte und Arbeiter der Polizei. Ein Jahr später, am 18. August 1951, entstand der Bund Deutscher Polizeibeamter, aus dem über die Zwischenstufe „Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund“ schließlich 1987 die heutige DPolG wurde.

Damit standen sich zwei Organisationen gegenüber, die bis heute weitgehend dieselbe Berufsgruppe vertreten. Und beide waren von Beginn an politisch. Wer bessere Besoldungsgesetze verlangt, Polizeirecht verändern will, mehr Personal fordert oder Innenministern gegenübertritt, betreibt Politik. Der Gegensatz lautet deshalb nicht: politische GdP gegen unpolitische DPolG. Die interessantere Frage lautet: Wie weit reicht das politische Mandat, das eine Polizeigewerkschaft für sich beansprucht?


DGB oder Beamtenbund – eine echte Weggabelung

Die Vorgängerorganisation der DPolG schloss sich früh dem Deutschen Beamtenbund an. Die GdP ging einen anderen Weg und trat am 1. April 1978 dem Deutschen Gewerkschaftsbund bei. Nach ihrer eigenen historischen Darstellung erfüllte sich damit ein lange verfolgtes Ziel: Beamte, Angestellte und Arbeiter der Polizei seien abhängig Beschäftigte und teilten wesentliche gesellschaftspolitische, soziale und wirtschaftliche Interessen mit der übrigen Arbeitnehmerbewegung.

Bis heute prägt dieser Unterschied die Selbstbeschreibung beider Organisationen. Die GdP bezeichnet sich ausdrücklich als politische Organisation. Sie will nicht nur berufliche und wirtschaftliche, sondern auch gesellschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Interessen vertreten. Sie erklärt zugleich ihre Unabhängigkeit von Parteien. Das ist kein Widerspruch: Unabhängig von Parteien heißt nicht neutral gegenüber Parteien. Genau diese Position vertritt die GdP selbst.


Die DPolG setzt einen anderen Akzent. Sie beschreibt ihre Gewerkschaftspolitik als frei von ideologischem und parteipolitischem Ballast und sich selbst als parteipolitisch neutral, unabhängig und berufsbezogen. Unpolitisch ist sie deswegen keineswegs. Sie äußert sich regelmäßig zu Migration, Grenzschutz, Strafrecht, Polizeibefugnissen, Besoldung, Personal und innerer Sicherheit. Der Unterschied liegt in der Reichweite: Die GdP beansprucht ausdrücklich ein breites gesellschaftspolitisches Mandat. Die DPolG betont stärker Berufsvertretung, Berufsbeamtentum und parteipolitische Neutralität.


Konkurrenten – aber nicht immer Gegner

GdP und DPolG konkurrieren seit Jahrzehnten um Mitglieder, Personalratsmandate, politische Aufmerksamkeit und Einfluss. Bei Personalratswahlen treten ihre Listen unmittelbar gegeneinander an. Trotzdem verläuft die Trennlinie nicht durch jedes Thema. Bei den klassischen Berufsfragen liegen beide häufig dicht beieinander: bessere Besoldung, mehr Personal, moderne Ausstattung, Schutz vor Gewalt, faires Dienstunfallrecht, Rechtsschutz und Fürsorge. Das Verhältnis lässt sich am ehesten als Konkurrenz mit punktuellen Interessenkoalitionen beschreiben.

Interessant sind vor allem die regionalen Unterschiede. In vielen Landespolizeien ist die GdP besonders stark. In Teilen der Bundespolizei sitzt ihr die DPolG dagegen erheblich enger im Nacken und konnte bei den Personalratswahlen 2024 in mehreren Bereichen Mehrheiten beziehungsweise deutliche Zugewinne erzielen. Das macht den Fall Hüber zusätzlich bemerkenswert, weil er als Vorsitzender des Hauptpersonalrats der Bundespolizei ausgerechnet in jenem Bereich eine herausgehobene Funktion innehat, in dem die DPolG traditionell besonders konkurrenzfähig ist. Personalratswahlergebnisse sind deshalb mindestens ebenso interessant wie reine Mitgliederzahlen: Sie zeigen, welche Organisation in einer konkreten Behörde tatsächlich Unterstützung mobilisiert.


Der Streitpunkt AfD

An kaum einer Frage wird der Unterschied zwischen beiden Gewerkschaften deutlicher als an der AfD. Der Bundesvorstand der GdP beschloss am 11. März 2021 einen Unvereinbarkeitsbeschluss. Ziele und Werte der GdP seien mit denen der AfD unvereinbar. Die GdP erklärte ausdrücklich, als politische Organisation gegenüber Parteien nicht zur Neutralität verpflichtet zu sein. In ihren Veröffentlichungen ging sie weiter: Mitglieder, die sich zur AfD bekennen, sie unterstützen oder mit ihr sympathisieren, seien in der GdP nicht willkommen und aufgefordert, die gewerkschaftliche Solidargemeinschaft zu verlassen.


Auch hier zieht die DPolG die Grenze anders. Sie betont die parteipolitische Neutralität der Organisation und die individuelle Verfassungstreue des Beamten. Das bedeutet nicht, dass DPolG-Funktionäre persönlich unpolitisch wären. Im Gegenteil: Auch dort gibt es Funktionäre mit klaren politischen Überzeugungen. Der langjährige Bundesvorsitzende Rainer Wendt ist beispielsweise seit Jahrzehnten CDU-Mitglied. Genau darin liegt eine wichtige Unterscheidung: Parteipolitische Unabhängigkeit einer Organisation bedeutet nicht politische Meinungslosigkeit ihrer Funktionäre.

Wer daraus die einfache Formel „GdP links, DPolG rechts“ macht, verkürzt zu stark. Präziser ist: Die GdP beansprucht ein breiteres gesellschaftspolitisches Mandat und zieht gegenüber einer Partei eine offizielle Unvereinbarkeitsgrenze. Die DPolG beschreibt ihren Auftrag enger und betont parteipolitische Zurückhaltung der Organisation. Beides sind politische Entscheidungen – nur unterschiedliche.


Was „Unvereinbarkeit“ tatsächlich bedeutet

Dabei sollte man den Begriff „Unvereinbarkeitsbeschluss“ nicht missverstehen. Die GdP hat damit nicht lediglich erklärt, dass sie die politischen Positionen der AfD ablehnt. Es geht auch um die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft selbst. Nach § 8 ihrer Satzung kann die GdP die Mitgliedschaft in einer von ihr als undemokratisch eingestuften Partei oder Vereinigung für unvereinbar mit der GdP-Mitgliedschaft erklären. Für die AfD hat der Bundesvorstand diesen Beschluss 2021 gefasst.

Das bedeutet praktisch: Ist ein Polizeibeschäftigter gleichzeitig Mitglied der GdP und der AfD und wird diese Doppelmitgliedschaft bekannt, kann daraus ein gewerkschaftsinternes Verfahren entstehen. Die Satzung sieht zunächst eine Frist vor, innerhalb derer das Mitglied seinen Austritt aus der für unvereinbar erklärten Organisation nachweisen kann. Geschieht das nicht, kann ein Ordnungsverfahren folgen. Es geht dabei ausdrücklich nicht um den Beamtenstatus. Die GdP kann selbstverständlich niemanden aus dem Polizeidienst entfernen, versetzen oder disziplinarisch belangen. Sie entscheidet ausschließlich darüber, wer nach ihren eigenen Regeln Mitglied der Gewerkschaft sein kann.


Bemerkenswert ist trotzdem, wie weit die politische Erklärung der GdP von 2021 sprachlich geht. Dort ist nicht ausschließlich von AfD-Parteimitgliedern die Rede. Die GdP erklärte auch, Mitglieder, die sich zur AfD bekennen, sie unterstützen oder mit ihr „sympathisieren“, seien in der Gewerkschaft nicht willkommen und aufgefordert, die Solidargemeinschaft zu verlassen. An dieser Stelle muss allerdings sauber zwischen politischer Erklärung und Satzungsrecht unterschieden werden: Der konkrete Unvereinbarkeitsmechanismus des § 8 knüpft seinem Wortlaut nach an die Mitgliedschaft in einer entsprechend eingestuften Partei oder Vereinigung an. Aus der bloßen politischen Sympathie folgt deshalb nicht automatisch dasselbe satzungsmäßige Verfahren wie aus einer nachgewiesenen AfD-Mitgliedschaft.


Und was ist mit einem Polizeibeamten, der AfD wählt? Auch das ist etwas anderes. Eine Stimmabgabe für die AfD macht jemanden nicht zum AfD-Mitglied. Die persönliche Wahlentscheidung ist durch das Wahlgeheimnis geschützt, und aus § 8 der GdP-Satzung ergibt sich keine Grundlage dafür, jemanden allein deshalb auszuschließen, weil er bei einer Wahl sein Kreuz bei der AfD gemacht hat. Die GdP Nordrhein-Westfalen hat im Streit um Sven Hüber selbst ausdrücklich klargestellt: Der Diensteid nimmt Polizeibeamten nicht das Wahlrecht.


Das mag auf den ersten Blick überraschen: Die AfD ist nicht verboten und nimmt regulär an Wahlen teil, trotzdem kann eine Gewerkschaft die gleichzeitige Mitgliedschaft in dieser Partei mit ihrer eigenen Mitgliedschaft für unvereinbar erklären. Rechtlich sind das jedoch zwei verschiedene Ebenen. Das sogenannte Parteienprivileg schützt eine nicht verbotene Partei vor bestimmten staatlichen Sanktionen; eine Gewerkschaft besitzt ihrerseits Koalitions- und Verbandsautonomie und kann innerhalb der rechtlichen Grenzen festlegen, welche Mitgliedschaften sie mit ihren eigenen Grundsätzen für unvereinbar hält. Dass dafür nicht zwingend zunächst ein Parteiverbot des Bundesverfassungsgerichts vorliegen muss, hat die Rechtsprechung grundsätzlich bereits in früheren Auseinandersetzungen über gewerkschaftliche Parteimitgliedschaften anerkannt.


Gerade deshalb bekommt die Frage nach dem politischen Selbstverständnis einer Polizeigewerkschaft hier eine ganz praktische Bedeutung. Es geht nicht mehr ausschließlich darum, welche politische Meinung die GdP öffentlich vertritt. Für ein Mitglied, das zugleich der AfD angehört, kann es darum gehen, ob beide Mitgliedschaften überhaupt nebeneinander bestehen können. Für jemanden, der lediglich AfD wählt, gilt das dagegen nicht in gleicher Weise. Diese Unterschiede sollte kennen, wer über den Unvereinbarkeitsbeschluss spricht.


Und wie hält es die andere große Polizeigewerkschaft damit? Einen vergleichbaren bundesweiten Unvereinbarkeitsbeschluss der DPolG gegenüber der AfD gibt es nach dem derzeit feststellbaren Stand nicht. Die DPolG verfolgt hier einen erkennbar anderen Ansatz. Sie beschreibt sich als „parteipolitisch neutral, unabhängig, berufsbezogen“ und widersprach auch der pauschalen These, eine AfD-Mitgliedschaft sei grundsätzlich mit dem Polizeidienst unvereinbar. Entscheidend seien Verfassungstreue, Beamtenrecht und der konkrete Einzelfall.

Damit wird aus dem unterschiedlichen Selbstverständnis beider Gewerkschaften eine ganz praktische Differenz. Die GdP hat die gleichzeitige Mitgliedschaft in AfD und GdP ausdrücklich für unvereinbar erklärt und dafür ein satzungsmäßiges Verfahren vorgesehen. Einen entsprechenden bundesweiten Beschluss der DPolG gegenüber der AfD gibt es nicht. Das bedeutet nicht, dass die DPolG Extremismus oder Verfassungsfeindlichkeit akzeptiert – gegenüber Reichsbürgern und anderen extremistischen Bestrebungen hat sie sich beispielsweise eindeutig positioniert. Ihr Maßstab gegenüber einzelnen Polizeibeamten ist aber ausdrücklich deren Verfassungstreue und nicht allein die Zugehörigkeit zur AfD.


Für einen Polizeibeschäftigten, der selbst AfD-Mitglied ist, ist das kein theoretischer Unterschied. Bei der einen Gewerkschaft kann seine Parteimitgliedschaft mit seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft kollidieren. Bei der anderen ist eine solche generelle Unvereinbarkeit mit der AfD nicht beschlossen. Spätestens an diesem Punkt geht es also nicht mehr nur um unterschiedliche politische Tonlagen zweier Polizeigewerkschaften, sondern um unterschiedliche Konsequenzen für das einzelne Mitglied.


Darf eine Polizeigewerkschaft sagen: Mit der AfD nicht?

Grundsätzlich ja. Eine Gewerkschaft ist keine staatliche Behörde. Sie besitzt aufgrund ihrer Koalitions- und Vereinigungsfreiheit einen erheblichen Spielraum, eigene politische Grundsätze und Mitgliedschaftsvoraussetzungen festzulegen. Dass die AfD legal ist und an Wahlen teilnimmt, hindert eine private Gewerkschaft nicht daran, sie politisch abzulehnen oder eine gleichzeitige Mitgliedschaft für unvereinbar zu erklären, soweit Satzung und Recht das tragen.

Aber damit ist die wichtigere Frage nicht beantwortet: Nur weil eine Polizeigewerkschaft solche Grenzen ziehen darf – sollte sie es tun, und wie weit sollte sie dabei gehen? Genau hier beginnt die gewerkschaftspolitische Debatte. Ein Mitglied kann sagen: Ich erwarte von meiner Gewerkschaft, dass sie gesellschaftspolitisch klar Stellung bezieht und bestimmte Parteien ausschließt. Ein anderes kann ebenso legitim sagen: Meine Gewerkschaft soll meine beruflichen Interessen vertreten und meine persönliche Wahlentscheidung meine Sache bleiben lassen. Diese beiden Erwartungen führen zwangsläufig zu unterschiedlichen Vorstellungen davon, welche Gewerkschaft besser passt.


Gewerkschaftsbeschluss ist kein Dienstrecht

Noch wichtiger ist die Trennung zwischen Gewerkschaftspolitik und Beamtenrecht. Die GdP darf erklären, dass sie die AfD ablehnt. Daraus folgt nicht, dass ein Polizeibeamter nach einer demokratischen Wahl den Dienst unter einem AfD-Innenminister grundsätzlich verweigern dürfte. Seine Pflichten ergeben sich aus Grundgesetz, Gesetz und Beamtenrecht – nicht aus einem Beschluss seiner Gewerkschaft.


Dabei steckt in der Vorstellung eines besonderen dienstrechtlichen „No-Go“ gegenüber einem AfD-Innenminister noch ein weiterer Widerspruch. Ein solcher Minister kann überhaupt erst ins Amt gelangen, wenn die dafür vorgesehenen demokratischen und verfassungsrechtlichen Verfahren durchlaufen wurden. Dienstherr des Polizeibeamten bleibt zwar das jeweilige Land oder der Bund; der Minister übernimmt jedoch innerhalb dieser staatlichen Ordnung politische und dienstliche Verantwortung. Solange er rechtmäßig im Amt ist, besitzt er grundsätzlich dieselben gesetzlichen Befugnisse wie ein Amtsinhaber von CDU, SPD, Grünen oder einer anderen Partei. Seine Parteizugehörigkeit schafft kein Sonderdienstrecht.

So entsteht eine auf den ersten Blick bemerkenswerte Konstellation: Ein AfD-Mitglied kann nach dem Unvereinbarkeitsbeschluss möglicherweise nicht Mitglied der GdP sein – gleichzeitig kann ein AfD-Mitglied auf demokratischem und verfassungsmäßigem Weg Innenminister werden und damit nicht nur politische Verantwortung für eine Polizei tragen, in der zahlreiche GdP-Mitglieder ihren Dienst versehen, sondern er wäre denen gegenüber weisungsbefugt, die ihn aus der Gewerkschaft ausschließen. Das ist kein rechtlicher Widerspruch, zeigt aber besonders deutlich, warum die innergewerkschaftliche politische Abgrenzung und die staatliche Ordnung strikt voneinander getrennt werden müssen.

Andernfalls entstünde ein Zirkelschluss: Eine Partei dürfte demokratisch an Wahlen teilnehmen, Regierungsverantwortung übernehmen und einen Minister stellen – dessen rechtmäßig erworbene Amtsbefugnisse würden anschließend aber allein wegen seines Parteibuchs grundsätzlich infrage gestellt.


Rechtswidrige Anordnungen sind etwas anderes. Ein Polizeibeamter kann und muss sich gegen sie nach den dafür vorgesehenen Regeln wenden – aber wegen ihrer Rechtswidrigkeit, nicht wegen des Parteibuchs des Ministers. Dafür gibt es die beamtenrechtliche Remonstration und klare rechtliche Grenzen. Diese gelten gegenüber jedem Dienstherrn und jeder Regierung, unabhängig davon, welche Partei sie stellt. Deshalb müssen drei Ebenen sauber auseinandergehalten werden: die persönliche politische Überzeugung des Beamten, seine Gewerkschaftsmitgliedschaft und seine dienstrechtliche Pflicht als Staatsbediensteter.

Der Hüber-Streit wurde gerade deshalb so brisant, weil diese Ebenen teilweise ineinandergeschoben wurden.


Im praktischen Polizeialltag wird diese Trennung sehr konkret. Was bedeutet ein gewerkschaftspolitisches „No-Go mit der AfD“, wenn Polizeibeamte eine AfD-Veranstaltung schützen müssen? Wenn ein gefährdeter AfD-Politiker Personenschutz benötigt? Wenn eine Parteigeschäftsstelle bedroht oder beschädigt wird? Oder wenn Wahlplakate der AfD zerstört werden und Straftaten verfolgt werden müssen? Dienstrechtlich darf die Antwort nicht von der politischen Haltung der Gewerkschaft abhängen. Polizeibeamte schützen nicht nur diejenigen, deren politische Auffassungen sie oder ihre Gewerkschaft teilen. Sie schützen die Ausübung gesetzlicher Rechte und verfolgen Straftaten nach Maßgabe des geltenden Rechts. Die Bewährungsprobe politischer Neutralität beginnt schließlich nicht dort, wo ein Polizeibeamter Menschen schützt, deren Ansichten er teilt, sondern dort, wo er dieselben Rechte auch denen gewährleistet, deren Ansichten er entschieden ablehnt. Genau deshalb muss die Grenze zwischen der politischen Position einer Polizeigewerkschaft und der neutralen Amtsausübung ihrer Mitglieder glasklar bleiben.


Verfassungsschutz ist nicht Parteiverbot

Noch komplizierter ist der Umgang mit Verfassungsschutzbewertungen. Hier werden regelmäßig drei Dinge verwechselt: eine Einstufung durch eine Verfassungsschutzbehörde, die gerichtliche Überprüfung dieser Einstufung und das Verbot einer politischen Partei. Auf Bundesebene darf die AfD als Verdachtsfall beobachtet werden. Die weitergehende Einstufung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung wurde 2025 nach einem gerichtlichen Verfahren zunächst ausgesetzt; im Februar 2026 untersagte das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesamt im Eilverfahren, die AfD bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren entsprechend zu behandeln und öffentlich so zu bezeichnen.

In mehreren Bundesländern bestehen weitergehende Einstufungen einzelner Landesverbände.


Diese Vorgänge darf man weder verschweigen noch zu einem Parteiverbot hochstufen. Keine Verfassungsschutzeinstufung ist ein Parteiverbot. Auch ein Verwaltungsgericht, das eine Beobachtung oder Einstufung bestätigt, verbietet damit keine Partei. Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Artikel 21 Grundgesetz entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Wie hoch diese Schwelle liegt, zeigte 2017 das NPD-Verfahren: Das Gericht stellte verfassungsfeindliche Ziele fest, verbot die Partei aber dennoch nicht, weil die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt waren.


Solange eine Partei nicht verboten ist, nimmt sie am politischen Wettbewerb teil. Ihre Kandidaten stehen auf Wahlzetteln, können gewählt werden und können grundsätzlich Regierungsverantwortung übernehmen. Eine Gewerkschaft darf Verfassungsschutzerkenntnisse politisch bewerten und daraus für ihre eigene Organisation Konsequenzen ziehen. Daraus entsteht aber keine besondere dienstrechtliche Befugnis für Polizeibeamte, eine legale Partei oder eine von ihr getragene demokratisch gewählte Regierung anders zu behandeln. Gerade Polizeibeschäftigte sollten diese Ebenen auseinanderhalten können.


Der Fall Hüber

Vor diesem Hintergrund bekommt der Fall Sven Hüber seine eigentliche Bedeutung. Hüber war seit 2022 stellvertretender Bundesvorsitzender der GdP und zugleich Vorsitzender des Hauptpersonalrats der Bundespolizei.

In der Augustausgabe 2026 der Mitgliederzeitung „Deutsche Polizei“ beschäftigte er sich unter der Überschrift „Richtig Nein sagen“ mit einer möglichen Regierungsbeteiligung der AfD in Sachsen-Anhalt und leitete aus dem Diensteid weitreichende Konsequenzen ab.


Der Widerspruch kam auch aus den eigenen Reihen. Besonders deutlich reagierte die GdP Nordrhein-Westfalen. Sie hielt am Unvereinbarkeitsbeschluss gegenüber der AfD ausdrücklich fest, widersprach Hüber aber bei seiner rechtlichen Herleitung: Der Diensteid nehme Polizeibeamten nicht das Wahlrecht. Ein gewerkschaftliches „No-Go“ gegenüber der AfD könne eine politische Position sein, sei aber keine rechtliche Folge des Diensteides. Andere Landesverbände reagierten ebenfalls kritisch. Bundesvorsitzender Jochen Kopelke erklärte schließlich, Bevormundungen und Wahlempfehlungen seien nicht Absicht der GdP gewesen.


Parallel geriet Hübers Vergangenheit als Politoffizier der DDR-Grenztruppen erneut in die öffentliche Diskussion. Darüber hinaus wurden schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben, die Hüber bestreitet und rechtlich überprüfen läßt. Schließlich trat er als stellvertretender GdP-Bundesvorsitzender zurück. Dabei muss man genau bleiben: Hüber erklärte seinen Rücktritt offiziell mit den laufenden rechtlichen Auseinandersetzungen um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und dem Wunsch, die Gewerkschaft davon fernzuhalten – nicht mit den Mitgliederaustritten nach seinem Artikel. Der Fall kann deshalb zunächst nicht als „Rücktritt wegen der Austrittswelle“ erzählt werden.


Zwei Polizisten, zwei verschiedene Gewerkschaften, derselbe Alltag

Hier beginnt eine Frage, die weit über Hüber hinausgeht. Polizeibeschäftigte der GdP und der DPolG arbeiten nicht in zwei verschiedenen Ländern. Sie erleben dieselben gesellschaftlichen Entwicklungen. Sie fahren in denselben Städten Einsätze, begegnen Gewalt, Migration, Demonstrationen, Extremismus, organisierter Kriminalität, Personalmangel, Überstunden, Bürokratie und politischen Entscheidungen über Polizeiarbeit. Trotzdem können zwei Polizisten aus denselben Erfahrungen völlig unterschiedliche politische Schlüsse ziehen.

Das sieht man bereits im Bundestag. Menschen mit erheblicher Polizeierfahrung sitzen in unterschiedlichen Parteien und vertreten bei innerer Sicherheit und Migration teilweise gegensätzliche Positionen. Der Beruf erzeugt also keine einheitliche Weltanschauung. Zwei Beamte können denselben Alltag kennen und trotzdem völlig unterschiedlich bewerten, warum bestimmte Probleme entstehen, wie damit umzugehen ist und wie sie gelöst werden sollten.


Damit stellt sich eine bislang kaum erforschte Frage: Spielt diese unterschiedliche Weltsicht auch bei der Wahl der Polizeigewerkschaft eine Rolle? Belastbare repräsentative Daten dazu gibt es nicht. Es lässt sich derzeit nicht seriös behaupten, DPolG-Mitglieder seien im Durchschnitt konservativer oder AfD-affiner als GdP-Mitglieder. Ebenso wenig kann man aus einer GdP-Mitgliedschaft auf Nähe zu SPD oder Grünen schließen. Aber die Frage danach ist legitim – und hochinteressant.


Entscheidet man sich überhaupt bewusst für seine Gewerkschaft?

Wie bewusst diese Entscheidung tatsächlich getroffen wird, ist eine spannende Frage. Wer schon während der Ausbildung von einem Kollegen oder Gewerkschaftsvertreter angesprochen wird, tritt womöglich einfach dort ein, wo auch die anderen sind. Vielleicht ist die GdP in der eigenen Dienststelle traditionell stark, vielleicht die DPolG. Vielleicht kennt man einen guten Personalrat, vielleicht hat die Gewerkschaft einem Kollegen bei einem dienstrechtlichen Problem geholfen. Vieles spricht dafür, dass eine solche Entscheidung zumindest am Anfang oft ganz praktische Gründe haben kann. Belastbare Untersuchungen darüber, welche Rolle die politische Ausrichtung einer Polizeigewerkschaft bei der Entscheidung ihrer Mitglieder tatsächlich spielt, gibt es allerdings nicht.


Genau deshalb wird es interessant, wenn die politischen Unterschiede plötzlich sichtbar werden. Was geschieht, wenn ein Polizeibeamter irgendwann feststellt, dass seine Gewerkschaft gesellschaftspolitische Positionen vertritt, die er selbst nicht teilt? Oder wenn er umgekehrt merkt: Genau dafür möchte ich, dass meine Gewerkschaft steht? Dann geht es nicht mehr nur um Rechtsschutz, Personalrat oder Besoldung. Dann stellt sich eine viel grundsätzlichere Frage: Passt das politische und gesellschaftliche Selbstverständnis meiner Gewerkschaft eigentlich noch zu meinem eigenen?

Der Hüber-Konflikt könnte genau deshalb Folgen haben, die sich heute noch gar nicht messen lassen. Nicht unbedingt, weil nun massenhaft Mitglieder die GdP verlassen und zur DPolG wechseln – dafür fehlen bislang belastbare Zahlen. Sondern weil Polizeibeschäftigte möglicherweise erstmals genauer hinschauen: Was unterscheidet diese beiden Gewerkschaften eigentlich? Wofür stehen sie? Wie weit wollen sie sich politisch einmischen? Und warum bin ich eigentlich Mitglied der einen und nicht der anderen?

Aus einer irgendwann ganz pragmatisch getroffenen Gewerkschaftswahl könnte so erstmals eine bewusste Entscheidung werden.


Findet eine politische Selbstsortierung längst statt?

Vielleicht ist die Frage gar nicht, ob eine politische Selbstsortierung innerhalb der Polizei irgendwann beginnt. Vielleicht findet sie längst statt – jedenfalls dort, wo Polizeibeschäftigte ihre Gewerkschaft bewusst auswählen. Denn natürlich können Polizisten politische Unterschiede erkennen. Wer tagtäglich mit innerer Sicherheit, Migration, Gewalt, Demonstrationen, Extremismus und den Folgen politischer Entscheidungen zu tun hat, dürfte sehr wohl eine Vorstellung davon entwickeln, wie er Staat, Gesellschaft und Sicherheitspolitik beurteilt. Warum sollte ausgerechnet diese grundsätzliche Haltung bei der Wahl einer Gewerkschaft überhaupt keine Rolle spielen?


GdP und DPolG machen es ihren Mitgliedern inzwischen auch nicht besonders schwer, Unterschiede zu erkennen. Die GdP versteht sich ausdrücklich als politische Organisation mit einem weit gefassten gesellschaftspolitischen Auftrag, gehört dem DGB an und hat gegenüber der AfD einen Unvereinbarkeitsbeschluss gefasst. Die DPolG betont dagegen ihre parteipolitische Neutralität, ihre Berufsbezogenheit und gehört dem dbb an; einen vergleichbaren bundesweiten Unvereinbarkeitsbeschluss gegenüber der AfD gibt es dort nach unserem Recherchestand nicht. Das sind keine belanglosen Unterschiede auf dem Briefpapier. Das sind unterschiedliche Vorstellungen davon, wie weit eine Polizeigewerkschaft politisch gehen sollte.


Deshalb liegt die Vermutung nahe, dass diese Unterschiede zumindest für einen Teil der Mitglieder längst eine Rolle spielen. Ein eher links oder gesellschaftspolitisch gewerkschaftlich orientierter Polizeibeschäftigter könnte sich von anderen Positionen angesprochen fühlen als ein konservativer oder rechter Kollege. Und ein Polizeibeamter, der selbst AfD-Mitglied ist, steht sogar vor einem ganz praktischen Unterschied: Seine Parteimitgliedschaft kollidiert mit dem Unvereinbarkeitsbeschluss der GdP, während es einen entsprechenden bundesweiten Beschluss der DPolG nicht gibt. Spätestens hier ist die politische Ausrichtung keine theoretische Größe mehr.


Das bedeutet trotzdem nicht, dass man aus einem DPolG-Mitglied automatisch einen AfD-Wähler und aus einem GdP-Mitglied einen SPD- oder Grünen-Wähler machen darf. So einfach ist die Wirklichkeit nicht, und belastbare Zahlen über die Parteipräferenzen der Mitglieder beider Gewerkschaften liegen nicht vor. Aber daraus den umgekehrten Schluss zu ziehen und anzunehmen, politische Grundüberzeugungen spielten bei der Gewerkschaftswahl überhaupt keine Rolle, wäre mindestens ebenso gewagt.


Vielleicht ist deshalb „Selbstsortierung“ tatsächlich das passende Wort. Menschen suchen sich Organisationen, deren Grundverständnis sie teilen – jedenfalls dann, wenn sie die Unterschiede kennen - und wählen können. Und genau hier könnte der Hüber-Konflikt etwas verändern: Er macht Unterschiede sichtbar, die manchen Polizeibeschäftigten vorher möglicherweise überhaupt nicht bewusst waren. Wer bislang vor allem deshalb GdP- oder DPolG-Mitglied war, weil Kollegen dort waren, der Personalrat gut arbeitete oder man schon während der Ausbildung eingetreten war, bekommt plötzlich einen weiteren Maßstab für seine Entscheidung.

Ob sich daraus tatsächlich messbare Mitgliederbewegungen ergeben, werden erst die kommenden Zahlen zeigen. Dass Polizeibeschäftigte aber durchaus zwischen unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Grundhaltungen ihrer Interessenvertretungen unterscheiden können und daraus ihre persönlichen Konsequenzen ziehen, dafür braucht es keine gewagte Theorie. Die offene Frage ist vielmehr, wie viele es tun – und wie stark dieser Faktor gegenüber Rechtsschutz, Personalratsarbeit, Tradition und persönlicher Erfahrung tatsächlich wiegt.


Was die Zahlen sagen – und was nicht

Bis Ende 2025 hatte die GdP jedenfalls kein Mitgliederproblem. Ihre Mitgliederzahl stieg von rund 211.300 Ende 2024 auf rund 213.600 Ende 2025 – ein Zuwachs von ungefähr 1,1 Prozent. Diese Zahlen liegen vollständig vor dem Hüber-Konflikt und sagen deshalb nichts darüber aus, was seit August 2026 passiert.

Dass es nach dem Artikel Austritte und erhebliche Unruhe gegeben hat, ist dokumentiert. Eine belastbare bundesweite Gesamtzahl liegt jedoch nicht vor. Ebenso wenig lässt sich seriös beziffern, wie viele ehemalige GdP-Mitglieder anschließend der DPolG beigetreten sind. Die DPolG hat mehr als 100.000 Mitglieder und ist damit eine große, etablierte Alternative. Dass sie von Unzufriedenheit innerhalb der GdP profitieren könnte, liegt nahe. Aber naheliegend ist kein Beleg. Von einer Massenflucht von der GdP zur DPolG sollte deshalb niemand sprechen, solange die Zahlen fehlen.

Interessant werden die nächsten veröffentlichten Mitgliederzahlen. Sollte die GdP nach August 2026 deutlich Mitglieder verlieren und die DPolG gleichzeitig ungewöhnlich stark wachsen, wäre das ein erstes Indiz für eine Wanderungsbewegung. Für einen Beweis müsste man zusätzlich wissen, woher die DPolG-Neumitglieder tatsächlich kommen. Genau hier trennt sich journalistische Analyse von Wunschdenken.


Wie einig ist die GdP in dieser Frage wirklich?

Die Reaktionen auf Hüber zeigen zunächst einmal, dass innerhalb der GdP unterschiedliche Stimmen öffentlich geworden sind. Landesverbände widersprachen Teilen seiner Argumentation, relativierten sie oder bezeichneten einzelne Schlussfolgerungen als rechtlich falsch. Auch Bundesvorsitzender Jochen Kopelke reagierte und erklärte schließlich, Bevormundungen und Wahlempfehlungen seien nicht Absicht der GdP gewesen. Was daraus allerdings nicht hervorgeht, ist, wie weit die Beteiligten Hübers grundsätzliche politische Haltung gegenüber der AfD tatsächlich teilen oder ablehnen.


Gerade beim Bundesvorstand sollte man deshalb nicht mehr hineininterpretieren, als belegt ist. Kopelkes Reaktion kann Ausdruck eines inhaltlichen Widerspruchs gewesen sein. Ebenso ist denkbar, dass er vor allem eine eskalierende innergewerkschaftliche Auseinandersetzung beruhigen und weiteren Schaden von der GdP abwenden wollte. Auch eine Mischung aus beidem ist möglich. Was er persönlich über Hübers grundsätzliche Position denkt, lässt sich aus einer öffentlichen Krisenreaktion allein nicht zuverlässig ableiten. Alles andere wäre Spekulation.

Ohnehin spricht einiges dafür, zwischen Funktionärsebene und Mitgliedschaft zu unterscheiden. Mehr als 200.000 GdP-Mitglieder werden kaum eine einheitliche politische Haltung besitzen. Für den einzelnen Polizeibeamten kann außerdem der örtliche Personalrat viel wichtiger sein als ein Bundesfunktionär. Vielleicht ist er seit Jahren zufrieden mit seiner Vertretung, vielleicht hat ihm ein GdP-Kollege in einem dienstrechtlichen Konflikt hervorragend geholfen. Dasselbe gilt selbstverständlich für die DPolG.


Genau deshalb ist die entscheidende Frage nicht, ob „die GdP“ geschlossen so denkt wie Hüber oder geschlossen anders. Interessanter ist, wie groß die Übereinstimmung zwischen dem gesellschaftspolitischen Selbstverständnis der Organisation, ihren Funktionären und ihren einzelnen Mitgliedern tatsächlich ist. Der Hüber-Konflikt hat sichtbar gemacht, dass diese Übereinstimmung jedenfalls nicht selbstverständlich vorausgesetzt werden kann.

Für ein Mitglied ergibt sich daraus einige ziemlich nüchterne Fragen: Was tut meine Gewerkschaft für mich – und was vertritt sie gleichzeitig politisch in meinem Namen? Was verstehe ich selbst unter dem Auftrag einer Polizeigewerkschaft? Wo sollte sie politische Grenzen ziehen? Und entspricht die Organisation, der ich angehöre, diesem Verständnis noch undwill ich mich positionieren?


Es gibt eine Wahl

Es gibt nicht die Polizeigewerkschaft. Neben GdP und DPolG existiert mit dem Bund Deutscher Kriminalbeamter eine weitere relevante Berufsvertretung mit stärker kriminalpolizeilichem Profil. Niemand ist aufgrund seines Berufs automatisch einer bestimmten Organisation zugeordnet. Mitgliedschaft ist eine freiwillige Entscheidung – und ein Wechsel grundsätzlich möglich. Wer einen Wechsel erwägt, sollte allerdings Kündigungsfristen, laufenden Rechtsschutz und mögliche Wartezeiten genau prüfen.

Vielleicht bleibt nach dem Fall Hüber deshalb weniger die Erinnerung an einen einzelnen zurückgetretenen Funktionär als eine Frage, die vorher erstaunlich selten gestellt wurde: Warum bin ich eigentlich Mitglied genau dieser Gewerkschaft? Weil mein Personalrat gute Arbeit macht? Weil ich dort seit zwanzig Jahren bin? Weil meine Kollegen dort sind? Oder auch, weil ihr Verständnis davon, wie politisch eine Polizeigewerkschaft sein sollte, meinem eigenen entspricht?


Das wäre weder ungewöhnlich noch illegitim. Menschen schließen sich Organisationen an, deren Ziele und Grundverständnis sie teilen - insbesondere dann, wenn diese Organisationen sie gezielt öffentlich propagieren. Wenn sich gesellschaftliche und politische Konflikte weiter zuspitzen, könnte diese Dimension bei der Gewerkschaftswahl wichtiger werden. Ob daraus tatsächlich eine messbare Sortierung innerhalb der Polizei entsteht, wissen wir heute nicht. Aber der Hüber-Streit könnte genau den Moment markieren, in dem viele Mitglieder zum ersten Mal genauer hinsehen.

Vielleicht ist deshalb die wichtigste Frage des ganzen Vorgangs die schlichteste: Weißt du eigentlich, wofür die Gewerkschaft steht, der du jeden Monat deinen Mitgliedsbeitrag zahlst?

 
 
 

Kommentare

Mit 0 von 5 Sternen bewertet.
Noch keine Ratings

Rating hinzufügen

Neue Beiträge per E-Mail erhalten

bottom of page