Der Russland-Ukraine-Krieg
- Moritz Jacoby

- 16. Juni
- 47 Min. Lesezeit
Ursachen und Wirkungen - Maidan, Janukowytsch, Donbas und die Schuldfrage jenseits der Narrative
Über den Ukraine-Konflikt gibt es keine neutrale Erzählung. Das ist keine Beobachtung, die zur Bescheidenheit mahnen soll – es ist ein analytisches Problem. Wer den Krieg erklären will, muss entscheiden, wo er anfängt. Und diese Entscheidung ist bereits eine politische.
Beginnt man 2022, mit dem russischen Einmarsch, dann ist die Schuldfrage einfach: Russland hat einen souveränen Staat militärisch angegriffen. Beginnt man 2014, mit Maidan und Krim, wird das Bild komplizierter. Beginnt man 2013, mit dem Assoziierungsabkommen und Janukowytschs Kurswechsel, kommen weitere Akteure ins Spiel. Beginnt man in den 1990ern, mit Nato-Erweiterung, Budapester Memorandum und dem Ende der Sowjetunion, verschiebt sich die Perspektive erneut.
Dieser Beitrag rekonstruiert die Ereignisse zwischen 1994 und 2015 – von den sicherheitspolitischen Weichenstellungen nach dem Ende der Sowjetunion bis zu dem Zeitraum, in dem aus einem innenpolitischen Konflikt ein bewaffneter wurde. Wo die Ereignisse von 2022 für die Schuldfrage unumgänglich sind, werden sie einbezogen. Die zentralen Fragen, die dieser Text stellt, sind die konkretesten und am häufigsten verzerrten: War Janukowytsch legitim? War der Maidan demokratisch? War der Machtwechsel legal? Was bedeutete das Budapester Memorandum wirklich? Und wer trägt wofür Verantwortung?
Auf all diese Fragen gibt es Antworten, die sich belegen lassen – und Antworten, die sich nur behaupten lassen. Der Unterschied wird in diesem Text kenntlich gemacht. Tatsachen werden als solche behandelt, plausible Interpretationen als solche, offene Streitfragen als solche. Wer eine Seite vollständig freispricht oder allein verurteilt, betreibt keine Analyse mehr, sondern betreibt bewußt Geschichtsklitterung.

Janukowytsch – legal gewählt, politisch umstritten
Viktor Janukowytsch gewann die ukrainische Präsidentschaftswahl im Februar 2010 in einer Stichwahl gegen Julija Tymoschenko mit rund 48,95 zu 45,47 Prozent – knapp, aber eben auch eindeutig. Die Wahlbeobachtermission der OSZE/ODIHR bewertete die Wahl in ihrem Abschlussbericht als wettbewerbsorientiert und als echte Auswahlmöglichkeit für die Wähler. Kritisiert wurden Unregelmäßigkeiten im Wahlkampf und Probleme bei der Auszählung in einzelnen Regionen, die Gesamtbewertung fiel aber positiv aus: Die Wahl entsprach im Wesentlichen internationalen Standards für demokratische Wahlen. Janukowytsch war damit kein selbsternannter Machthaber, kein Produkt eines Umsturzes und kein internationaler Außenseiter – er war der reguläre, international anerkannte Präsident der Ukraine.
Das ist keine Kleinigkeit. In späteren Debatten über den Maidan und den Machtwechsel von 2014 wird dieser Punkt oft übergangen oder relativiert, weil er unbequem ist: Wer Janukowytsch als illegitimen Autokraten darstellt, muss erklären, warum internationale Wahlbeobachter das 2010 anders sahen. Wer umgekehrt seinen Sturz als simplen Volkswillen beschreibt, muss erklären, warum ein gewählter Präsident durch Straßenproteste abgesetzt werden darf, ohne dass dafür ein verfassungsrechtliches Verfahren durchlaufen wird.
Janukowytsch war vor 2010 bereits eine bekannte und umstrittene Figur. Er war 2004 Kandidat bei der Präsidentschaftswahl gewesen, die durch massive Wahlfälschungen gekennzeichnet war und zur Orangen Revolution führte – jener Periode, in der Viktor Juschtschenko nach einer Neuwahl das Amt übernahm. Diese Vorgeschichte prägte die öffentliche Wahrnehmung Janukowytschs in Teilen der ukrainischen Gesellschaft dauerhaft. Sein politisches Profil galt als prorussisch, seine Machtbasis lag im Osten und Süden der Ukraine, insbesondere in den Industrieregionen Donezk und Luhansk. Er war nicht die Wahl des westlich orientierten, urban geprägten Teils der ukrainischen Bevölkerung – er war die Wahl einer anderen, zahlenmäßig ausreichend großen Koalition aus Wählern im Süden und Osten des Landes.
Das verweist auf eine strukturelle Realität, die für das Verständnis des späteren Konflikts zentral ist: Die Ukraine war 2010 kein politisch homogenes Land. Sprachliche, kulturelle, wirtschaftliche und historische Unterschiede zwischen West und Ost, zwischen Galizien und dem Donbas, zwischen Kiew und Charkiw, waren real und politisch wirksam. Janukowytsch repräsentierte einen Teil dieser Realität – nicht die gesamte Ukraine, aber einen erheblichen Teil davon. Seine Wahl war keine Anomalie, sondern Ausdruck einer tiefen gesellschaftlichen Spaltung, die seit der Unabhängigkeit 1991 nicht überwunden worden war.
Zu dieser strukturellen Realität gehört ein weiterer Faktor, der in westlichen Darstellungen regelmäßig unterbelichtet bleibt: das Ausmaß der Korruption und die oligarchische Durchdringung des ukrainischen Staates. Die Ukraine rangierte laut Transparency International in den Jahren vor 2014 konsistent unter den korruptesten Staaten Europas und belegte im globalen Korruptionswahrnehmungsindex Plätze zwischen 140 und 150 von rund 175 untersuchten Ländern. Das war kein Janukowytsch-spezifisches Phänomen – es war das strukturelle Erbe des Sowjetkollaps. Nach der Unabhängigkeit 1991 wurden staatliche Vermögenswerte in einem weitgehend unregulierten Prozess privatisiert, der einer kleinen Gruppe politisch vernetzter Wirtschaftsakteure enorme Reichtümer verschaffte.
Dieser Prozess verlief in der Ukraine strukturell ähnlich wie in Russland, Belarus oder anderen postsowjetischen Staaten: Eine Schicht aus ehemaligen Nomenklatura-Kadern, Geheimdienstlern und kriminellen Netzwerken sicherte sich Kontrolle über Schlüsselindustrien, Medien und politische Entscheidungsprozesse. Janukowytsch selbst war tief in diese Strukturen eingebunden – sein sogenannter „Family"-Clan aus Geschäftsleuten und Vertrauten kontrollierte weite Teile der Wirtschaft in der Donezk-Region und baute diesen Einfluss während seiner Präsidentschaft systematisch aus.
Das erklärt eine Dimension der Maidan-Proteste, die in westlichen Erzählungen oft hinter der pro-europäischen Rahmung verschwindet: Ein erheblicher Teil der Demonstrierenden war nicht primär pro-europäisch motiviert, sondern antikorruptiv.
Die Wut richtete sich gegen ein System, das Janukowytsch repräsentierte, aber nicht erfunden hatte – gegen Straflosigkeit, gegen die Verschmelzung von politischer Macht und wirtschaftlichem Eigeninteresse, gegen einen Staat, der seinen Bürgern systematisch diente, solange diese den richtigen Verbindungen angehörten, und sie ansonsten ignorierte oder ausbeutete. Diese antikorruptive Dimension des Protests war real und politisch legitim. Sie ändert also nichts an der Tatsache, dass Janukowytsch formal legitim gewählt war. Sie erklärt aber, warum sein Vertrauensverlust weit über die Frage des EU-Abkommens hinausging.
Als Präsident agierte Janukowytsch zunehmend autoritär: Tymoschenko wurde 2011 in einem Verfahren verurteilt, das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte später als willkürlich und politisch motiviert einstufte. Medienfreiheit und zivilgesellschaftlicher Spielraum wurden eingeschränkt. Gleichzeitig führte seine Regierung ab 2012 Verhandlungen über das EU-Assoziierungsabkommen weiter, die bereits unter seinen Vorgängern begonnen hatten. Das macht ihn zu einer widersprüchlichen Figur: formal legitim gewählt, innenpolitisch repressiv, in ein korruptes Oligarchensystem eingebunden, außenpolitisch zunächst europäisch orientiert – bis er es nicht mehr war.
Zwischenfazit: Janukowytsch war 2013 der reguläre und international anerkannte Präsident der Ukraine, gewählt in einer Wahl, die internationale Beobachter im Kern als kompetitiv bewerteten. Seine innenpolitische Amtsführung wies autoritäre Züge auf, die durch Urteile des EGMR und Berichte internationaler Institutionen dokumentiert sind. Die Ukraine war zu diesem Zeitpunkt einer der korruptesten Staaten Europas – ein strukturelles Erbe des Sowjetkollaps, das Janukowytsch nicht verursacht, aber aktiv perpetuiert und für eigene Zwecke genutzt hatte. Diese Unterscheidung – formale Legitimität, problematische Amtsführung und systemische Korruption als drei separate Kategorien – ist für alles Folgende entscheidend.
Das EU-Assoziierungsabkommen, das Budapester Memorandum und das westliche Narrativ
Im November 2013, wenige Tage vor dem geplanten Gipfel in Vilnius, setzte die ukrainische Regierung unter Ministerpräsident Mykola Asarow die Vorbereitungen zur Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union aus. Die offizielle Begründung lautete, die Ukraine benötige Zeit, um wirtschaftliche Risiken zu prüfen und bessere Konditionen auszuhandeln. Gleichzeitig hatte Russland in den Monaten zuvor erheblichen wirtschaftlichen Druck auf Kiew ausgeübt – unter anderem durch Importbeschränkungen für ukrainische Waren und Signale, dass ein EU-Abkommen mit negativen Konsequenzen für den russisch-ukrainischen Handel verbunden sein würde.
Die Frage, ob diese Entscheidung rechtlich illegitim war, lässt sich klar beantworten: Sie war es nicht! Denn eine gewählte Regierung ist grundsätzlich befugt, außenpolitische Prioritäten zu setzen, internationale Abkommen nicht zu unterzeichnen oder deren Unterzeichnung aufzuschieben. Das gilt unabhängig davon, ob ein Teil der Bevölkerung eine andere Entscheidung bevorzugt hätte. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der eine ukrainische Regierung verpflichtet hätte, das Assoziierungsabkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu unterzeichnen. Weder die ukrainische Verfassung noch das Völkerrecht schreiben einem Staat vor, welche Handelsabkommen er abzuschließen hat. Die Entscheidung der Regierung Janukowytsch/Asarow war damit zunächst eine normale, wenn auch politisch weitreichende Regierungsentscheidung.
Das ist analytisch wichtig, weil in vielen westlichen Darstellungen dieser Schritt implizit oder explizit als Rechtsbruch oder als Verrat an einem bereits feststehenden nationalen Willen behandelt wird. Beides ist nicht haltbar. Das Abkommen war verhandelt, aber nicht unterzeichnet. Ein nicht unterzeichnetes Abkommen erzeugt keine Rechtspflicht. Und ein Meinungsumfragewert zugunsten europäischer Integration – der in der Westukraine deutlich höher lag als im Osten – ist kein verfassungsrechtliches Mandat und damit auch nicht verpflichtend.
Politisch und kommunikativ war die Entscheidung dennoch problematisch. Sie kam kurzfristig und ohne erkennbare öffentliche Vorbereitung, was Vertrauen in die Verlässlichkeit der Regierung untergrub. Der Verhandlungsprozess war über Jahre öffentlich begleitet worden und hatte konkrete Erwartungen geweckt. Und der Zeitpunkt – kurz vor dem Vilnius-Gipfel – erzeugte den Eindruck einer Entscheidung unter russischem Druck, auch wenn das im Einzelnen schwer zu belegen ist. Russlands Einfluss ist plausibel und durch Analysen der Stiftung Wissenschaft und Politik sowie Berichte der International Crisis Group gestützt, aber die genauen internen Abwägungen der Regierung Janukowytsch sind nicht vollständig dokumentiert.
Hinzu kommt ein wirtschaftlicher Kontext, der in der öffentlichen Debatte oft unterbelichtet bleibt. Die Ukraine befand sich 2013 in einer schwierigen Haushaltslage. Gespräche mit dem IWF waren ins Stocken geraten, weil dieser strukturelle Reformen – unter anderem eine Senkung der Gassubventionen – als Bedingung stellte, die innenpolitisch kaum durchsetzbar waren. Russland bot demgegenüber ein Hilfspaket von 15 Milliarden Dollar und günstigere Gaspreise an. Ob wirtschaftlicher Druck, russische Einflussnahme oder genuine politische Präferenz die Entscheidung dominierte, lässt sich nicht abschließend klären.
Das Budapester Memorandum – Garantie oder Absichtserklärung?
Um die geopolitische Dimension dieser Entscheidung vollständig zu verstehen, muss ein Dokument aus dem Jahr 1994 in den Blick genommen werden, das in der deutschen Öffentlichkeit erstaunlich selten präzise dargestellt wird: das Budapester Memorandum.
Nach dem Zerfall der Sowjetunion befand sich auf ukrainischem Territorium das drittgrößte Atomwaffenarsenal der Welt – rund 1.900 strategische Nuklearsprengköpfe sowie mehrere tausend taktische Atomwaffen, die von der Sowjetarmee hinterlassen worden waren. Die Ukraine verzichtete auf dieses Arsenal und übertrug die Waffen bis 1996 an Russland. Im Gegenzug unterzeichneten die USA, Großbritannien und Russland am 5. Dezember 1994 das Budapester Memorandum. Darin verpflichteten sich die drei Unterzeichner, die Unabhängigkeit, Souveränität und die bestehenden Grenzen der Ukraine zu respektieren, keine Gewalt gegen sie einzusetzen und keine wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen gegen sie zu ergreifen.
Was das Memorandum nicht enthielt, ist analytisch mindestens ebenso wichtig wie das, was es enthielt: eine militärische Beistandsgarantie. Die englische Formulierung „security assurances" – Sicherheitszusicherungen – ist bewusst schwächer als „security guarantees" – Sicherheitsgarantien im rechtlich verbindlichen Sinne, wie sie etwa Artikel 5 des NATO-Vertrages darstellt. Die Ukraine erhielt keine Verpflichtung der Unterzeichner, sie im Falle eines Angriffs militärisch zu verteidigen. Sie erhielt eine politische Zusage, dass die Unterzeichner ihre Souveränität respektieren, keine Gewalt gegen sie einsetzen und keine wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen ergreifen würden. Lediglich für den Fall eines Angriffs mit Atomwaffen verpflichteten sich die Unterzeichner zusätzlich, den UN-Sicherheitsrat zu befassen. Bei einem konventionellen Angriff – wie er 2014 und 2022 tatsächlich stattfand – enthielt das Memorandum keinerlei Mechanismus, der die Unterzeichner zu irgendeiner konkreten Gegenmaßnahme verpflichtet hätte. Eine militärische Beistandspflicht existierte in keinem Fall.
Ob die ukrainische Führung 1994 den Unterschied zwischen „assurances" und „guarantees" vollständig verstand oder ob westliche Verhandlungsführer bewusst eine schwächere Formulierung wählten, ist eine offene historische Frage. Belegt ist, dass ukrainische Politiker in späteren Jahren wiederholt auf die Diskrepanz zwischen der damaligen Erwartung und der tatsächlichen rechtlichen Bindungswirkung hinwiesen. Belegt ist auch, dass die Ukraine damit eine strategische Entscheidung traf, die sie dauerhaft verwundbar machte: Sie gab reale militärische Abschreckungskapazität auf und erhielt dafür politische Zusagen, deren Durchsetzbarkeit im Ernstfall nicht gesichert war.
Russland verletzte das Budapester Memorandum mit der Krim-Annexion 2014 eindeutig und offen – sowohl das Gewaltverbot als auch die Zusage, die territoriale Integrität der Ukraine zu respektieren. Die USA und Großbritannien reagierten mit Sanktionen und politischen Erklärungen, aber nicht mit militärischem Beistand – was rechtlich zulässig war, da das Memorandum keinen solchen vorsah, politisch aber die Frage aufwirft, welchen Wert die damaligen Zusicherungen tatsächlich hatten. Für die Ukraine bedeutete das Memorandum im Rückblick: Sie hatte ihr stärkstes Abschreckungsmittel aufgegeben und dafür Zusagen erhalten, die im entscheidenden Moment nicht greifen konnten.
Diese Vorgeschichte ist für das Verständnis des Konflikts ab 2013 aus zwei Gründen relevant. Erstens erklärt sie, warum die Ukraine strukturell in einer schwachen sicherheitspolitischen Position war, als der Konflikt eskalierte – ohne Atomwaffen, ohne NATO-Mitgliedschaft, mit einem Memorandum, das keine militärische Rückendeckung bot. Zweitens wirft sie eine Frage auf, die westliche Regierungen bis heute ungern stellen: Welche Verantwortung tragen jene Staaten, die 1994 Zusicherungen gaben, die sie 2014 nicht einlösten – nicht weil sie es nicht wollten, sondern weil sie den rechtlichen Rahmen bewusst so gestaltet hatten, dass sie es nicht mussten?
Das westliche Narrativ und seine Lücken
Dass diese Entscheidung in westlichen Hauptstädten einhellig als politischer Sündenfall behandelt wurde, sagt mehr über die westliche Interessenlage als über die Rechtslage. Die EU-Kommission unter José Manuel Barroso stellte das Assoziierungsabkommen durchgehend als alternativlose europäische Orientierung der Ukraine dar – eine Darstellung, die die reale wirtschaftliche Komplexität des Abkommens für ein Land in der geopolitischen Lage der Ukraine erheblich vereinfachte. Dass die Ukraine zwischen zwei Gravitationszentren stand, dass ein Abkommen mit der EU automatisch Konsequenzen für die wirtschaftlichen Beziehungen zu Russland hatte und dass die Anpassungskosten erheblich waren, kam in der offiziellen Kommunikation aus Brüssel kaum vor.
US-Außenministerin Victoria Nuland besuchte den Maidan persönlich und verteilte dort Lebensmittel an Demonstrierende – ein diplomatisches Signal, das kaum Interpretationsspielraum ließ. Das kurz darauf bekanntgewordene abgehörte Telefonat zwischen Nuland und US-Botschafter Geoffrey Pyatt, in dem beide die zukünftige Zusammensetzung der ukrainischen Regierung besprachen und Nuland die EU-Vermittlungsbemühungen mit dem Satz „Fuck the EU" kommentierte, wurde von der US-Regierung nicht dementiert. Es belegt, dass westliche Akteure in dieser Phase keine neutralen Beobachter waren, sondern aktiv in die politische Dynamik eingriffen.
Die Bundesregierung unter Angela Merkel behandelte den späteren Machtwechsel vom Februar 2014 von Beginn an als legitimen Ausdruck des ukrainischen Volkswillens. Außenminister Steinmeier, der als einer der Vermittler des Abkommens vom 21. Februar 2014 direkt beteiligt war, erklärte die neue Führung öffentlich für legitim, ohne die berechtigten verfassungsrechtlichen Einwände zu thematisieren. Steinmeier hatte selbst an einem Abkommen mitgewirkt, das einen geregelten Übergangsprozess vorsah – und schwieg, als dieser Prozess innerhalb von Stunden durch einen parlamentarischen Akt umgangen wurde, der dem ukrainischen Verfassungsrecht widersprach. Auf Druck zur Einhaltung des vereinbarten Verfahrens verzichtete die Bundesregierung vollständig.
Das alles bedeutet nicht, dass westliche Politik den Konflikt verursacht hat. Es bedeutet, dass die öffentliche Darstellung des Konflikts durch westliche Regierungen und große Teile der deutschen Medienöffentlichkeit von einer Selektivität geprägt war, die sich analytisch nicht rechtfertigen lässt. Die Entscheidung Janukowytschs wurde als Verrat gerahmt, obwohl sie rechtlich zulässig war. Der Machtwechsel wurde als Volkswille gefeiert, obwohl er verfassungsrechtlich angreifbar war. Die regionale Spaltung des Landes wurde ignoriert, obwohl sie messbar und bekannt war. Und das Budapester Memorandum – jenes Dokument, mit dem die Ukraine ihre nukleare Abschreckung gegen politische Zusagen eintauschte, die sich als nicht durchsetzbar erwiesen – spielte in der westlichen Öffentlichkeit kaum eine Rolle, obwohl es für das Verständnis der ukrainischen Sicherheitslage grundlegend ist.
Zwischenfazit: Die Aussetzung der Assoziierungsverhandlungen war keine rechtliche Verletzung, sondern eine politische Entscheidung, die einer Regierung grundsätzlich zusteht. Das Budapester Memorandum von 1994 gab der Ukraine politische Zusicherungen – keine Gewalt, Respekt der territorialen Integrität, keine wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen –, aber keine militärischen Garantien und keinen durchsetzbaren Mechanismus für den Fall eines konventionellen Angriffs. Lediglich für den Atomwaffenfall verpflichteten sich die Unterzeichner, den UN-Sicherheitsrat zu befassen. Bei einem konventionellen Angriff – wie er 2014 und 2022 tatsächlich stattfand – enthielt das Memorandum keinerlei Verpflichtung zu konkreten Gegenmaßnahmen. Dieser Unterschied hatte praktische Konsequenzen, und er war von den westlichen Verhandlungsführern 1994 bewusst so gestaltet worden. Westliche Regierungen rahmten den Konflikt von Beginn an selektiv: Die Entscheidung Janukowytschs wurde als Verrat behandelt, der Machtwechsel als Volkswille gefeiert, die regionale Spaltung ignoriert. Das macht westliche Akteure nicht zur Hauptursache des Konflikts – aber zu Protagonisten, deren eigene Fehleinschätzungen, Interessen und Entscheidungen selbstverständlich vorhersehbare Auswirkungen hatten in einer vollständigen Analyse nicht fehlen dürfen.
Demonstrationen – Willensbekundung, aber keine Ersatzwahl
Die Proteste, die ab November 2013 in Kiew und anderen ukrainischen Städten ausbrachen, werden überwiegend als „Euromaidan" bezeichnet – ein Begriff, der in den sozialen Medien entstand und von westlichen Medien rasch übernommen wurde. Die Bezeichnung ist nicht neutral: Sie verknüpft die Proteste von Beginn an mit einer pro-europäischen Ausrichtung und blendet damit eine wesentliche Dimension aus. Ein erheblicher Teil der Demonstrierenden protestierte nicht primär für einen EU-Beitritt, sondern gegen Korruption, Willkür und die Oligarchenherrschaft des Janukowytsch-Systems. Im Osten und Süden der Ukraine wurden dieselben Ereignisse schlicht als „Maidan" oder „Kiewer Unruhen" bezeichnet – Formulierungen, die bereits eine andere politische Rahmung signalisierten. Der Begriff „Euromaidan" wird in diesem Text verwendet, weil er sich als Bezeichnung durchgesetzt hat – aber in dem Bewusstsein, dass er eine Perspektive transportiert, keine neutrale Beschreibung liefert.
Die Proteste begannen in der Nacht vom 21. auf den 22. November 2013, unmittelbar nach Bekanntwerden der Aussetzung des Assoziierungsabkommens. Zunächst versammelten sich einige Hundert Menschen auf dem Majdan Nesaleschnosti, dem Unabhängigkeitsplatz in Kiew. In den folgenden Wochen wuchsen die Demonstrationen erheblich. Nach einem gewaltsamen Polizeieinsatz gegen Studierende in der Nacht zum 30. November 2013 – dokumentiert durch Videoaufnahmen und Berichte ukrainischer und internationaler Medien sowie später durch OHCHR-Berichte – weitete sich der Protest massiv aus. Im Dezember 2013 und Januar 2014 erreichten die Kundgebungen in Kiew Größenordnungen, die je nach Quelle zwischen mehreren Hunderttausend und über einer Million Teilnehmer lagen. Diese Zahlen sind nicht unabhängig verifiziert und stammen überwiegend von Organisatoren oder Medien mit erkennbarer Positionierung; belastbare unabhängige Zählungen liegen nicht vor.
Proteste dieser Größenordnung sind politisch bedeutsam. Sie zeigen, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung – zumindest jener, der in der Lage und willens war, nach Kiew zu reisen oder dort zu demonstrieren – mit der Regierungsentscheidung nicht einverstanden war. Das ist eine relevante politische Information. Es ist aber keine demokratische Ermächtigung im verfassungsrechtlichen Sinne.
Dieser Unterschied ist nicht akademisch. Demokratische Systeme regeln den Willen der Bevölkerung über Wahlen, Parlamente und definierte Verfahren – nicht über die Mobilisierungsfähigkeit politischer Bewegungen auf öffentlichen Plätzen. Das hat einen Grund: Demonstrationen sind strukturell selektiv. Sie erfassen diejenigen, die die Zeit, die Mittel, die Gesundheit und die politische Motivation haben, physisch präsent zu sein. Sie erfassen nicht zwingend diejenigen, die zuhause bleiben, weil sie andere Prioritäten haben, weil sie die Anreise nicht stemmen können, weil sie einer anderen Meinung sind oder weil sie politisch desinteressiert sind. Eine Million Menschen auf dem Majdan in einem Land mit damals rund 45 Millionen Einwohnern repräsentiert, selbst wenn die Zahl stimmt, keine demokratische Mehrheit – sie repräsentiert eine politisch aktive und mobilisierte Minderheit, die eine bestimmte Position sichtbar und laut vertreten hat.
Hinzu kommt die regionale Dimension. Die Euromaidan-Proteste waren geografisch nicht gleichmäßig verteilt. Sie waren am stärksten in Kiew und in der Westukraine. Im Osten und Süden des Landes – in Donezk, Luhansk, Charkiw, Odessa, auf der Krim – gab es gleichzeitig Gegendemonstrationen und eine deutlich geringere Mobilisierung zugunsten des Maidan. Meinungsumfragen aus dieser Zeit, etwa des Kyiv International Institute of Sociology, zeigten erhebliche regionale Unterschiede in der Einstellung zur EU-Integration und zur Bewertung der Regierung Janukowytsch. Die Ukraine war in dieser Frage kein einheitlicher politischer Körper.
Das bedeutet nicht, dass die Proteste illegitim waren. Demonstrationsfreiheit ist ein Grundrecht, und die Menschen auf dem Majdan haben von diesem Recht Gebrauch gemacht. Ihre Forderungen nach europäischer Integration, nach Bekämpfung von Korruption, nach Rechtsstaatlichkeit waren politisch artikulierbar und in einer Demokratie grundsätzlich schutzwürdig. Aber politische Legitimität eines Protests ist etwas anderes als demokratische Repräsentativität. Und demokratische Repräsentativität ist wiederum etwas anderes als ein verfassungsrechtliches Mandat zur Absetzung einer gewählten Regierung.
Diese Unterscheidung wird in vielen westlichen Darstellungen des Maidan systematisch verwischt. Der Protest wird dort häufig als Ausdruck des ukrainischen Volkswillens beschrieben – eine Formulierung, die suggeriert, die gesamte ukrainische Bevölkerung habe sich hinter den Maidan gestellt. Das war nicht der Fall, und es ist auch durch keine belastbare Erhebung aus jener Zeit belegbar.
Zwischenfazit: Die Proteste, die unter dem Namen „Euromaidan" bekannt wurden, waren als politische Willensbekundung legitim. Sie waren groß, sichtbar und politisch wirksam. Sie waren aber weder demografisch noch geografisch repräsentativ für die Gesamtbevölkerung der Ukraine – und sie transportierten, wie der Begriff selbst, vor allem die Perspektive jenes Teils der Bevölkerung, der eine pro-europäische Orientierung befürwortete. Aus ihrer Größe lässt sich kein demokratisches Mandat ableiten, das über das Recht auf Protest hinausgeht. Die Gleichsetzung von Demonstrationsmasse und Volkswillen ist eine politische Erzählung, keine analytische Schlussfolgerung.
Maidan – legitimer Protest, Eskalation und Gewalt
Die Frage, wann aus dem Euromaidan eine Staatskrise wurde, lässt sich nicht auf ein einzelnes Ereignis reduzieren. Es war ein Prozess, der sich über mehrere Wochen erstreckte und an dem verschiedene Akteure mit unterschiedlicher Verantwortung beteiligt waren.
Der erste markante Eskalationsschritt war der Polizeieinsatz in der Nacht zum 30. November 2013. Berkut-Einheiten – Sonderpolizei, die direkt dem Innenminister unterstand – trieben Demonstrierende, darunter viele Studierende, gewaltsam vom Platz. Dieser Einsatz war nach Berichten des OHCHR und ukrainischer Menschenrechtsorganisationen unverhältnismäßig. Er verletzte Menschen, die sich friedlich versammelt hatten, und löste die eigentliche Massenmobilisierung der folgenden Wochen erst aus. Die Verantwortung für diesen Einsatz liegt bei der ukrainischen Staatsführung – konkret beim Innenministerium und mittelbar bei Janukowytsch als Präsident.
Im Dezember 2013 und Januar 2014 nahm die Eskalation eine andere Qualität an. Das ukrainische Parlament verabschiedete am 16. Januar 2014 eine Reihe von Gesetzen, die Demonstrationen erheblich einschränkten und bestimmte Protestformen unter Strafe stellten. Diese Gesetze – in der ukrainischen Öffentlichkeit rasch als „Diktaturgesetze" bezeichnet – wurden ohne reguläres parlamentarisches Verfahren durch Handzeichen statt durch namentliche Abstimmung angenommen, was ihre Legitimität zusätzlich in Frage stellte. Der Europarat kritisierte diese Gesetzgebung scharf. Sie wurden wenige Tage später wieder aufgehoben, nachdem der politische Druck zu groß geworden war – aber der Vertrauensschaden war erheblich.
Parallel dazu veränderte sich die Zusammensetzung und Dynamik des Maidan selbst. Neben den breiten zivilgesellschaftlichen Protesten agierten zunehmend organisierte, paramilitärisch strukturierte Gruppen, darunter der Rechte Sektor und der Partei Swoboda nahestehende Verbände. Der Rechte Sektor war eine nationalistische Organisation, die sich zu Beginn der Proteste im November 2013 aus mehreren kleineren rechtsextremen Gruppierungen zusammenschloss. Seine Präsenz auf dem Maidan spielte später in der russischen Propagandaerzählung eine zentrale Rolle: Russland nutzte sie als vermeintlichen Beleg dafür, dass Faschisten den Umsturz anführten und anschließend die Macht in der Ukraine übernahmen.
Diese Schlussfolgerung ist nicht haltbar – bei den Parlamentswahlen im Oktober 2014 erhielt der Rechte Sektor 1,8 Prozent der Stimmen und blieb politisch marginal. Der reale Tatsachenkern – eine sichtbare rechtsextreme Präsenz auf dem Maidan – wurde propagandistisch zur Gesamterzählung überdehnt. Diese Gruppen übernahmen Teile der Selbstverteidigung auf dem Majdan, besetzten Gebäude – darunter das Kiewer Rathaus im Dezember 2013 – und beteiligten sich an Konfrontationen mit Sicherheitskräften. Ihre genaue Zahl und ihr organisatorisches Gewicht innerhalb der Gesamtbewegung sind umstritten; ihre Präsenz und ihr Einfluss auf die Eskalationsdynamik sind durch Berichte von Human Rights Watch, OHCHR und internationalen Medien jedoch hinreichend dokumentiert.
Der Januar und Februar 2014 brachten die schwersten Gewaltausbrüche. Bei Konfrontationen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften in der Innenstadt Kiews kamen Menschen auf beiden Seiten ums Leben. Die Verantwortlichkeiten für einzelne Tötungen sind in mehreren Fällen bis heute nicht abschließend juristisch geklärt. Besonders umstritten ist der sogenannte Snipers-Vorfall vom 20. Februar 2014, bei dem innerhalb kurzer Zeit Dutzende Menschen – Demonstrierende und Polizisten – durch Schüsse getötet wurden. Wer die Schützen waren und in wessen Auftrag sie handelten, ist Gegenstand konkurrierender Darstellungen, die sich gegenseitig ausschließen, ohne dass eine davon durch eine unabhängige und abgeschlossene Untersuchung belegt wäre. Ukrainische Strafverfolgungsbehörden haben Ermittlungen eingeleitet, deren Ergebnisse jedoch aus verschiedenen Gründen als nicht abschließend gelten. Russische Darstellungen, die die Schüsse einer organisierten Maidan-Operation zuschreiben, sind ebenfalls nicht belegt. Dieser Punkt muss als offen behandelt werden.
Festzuhalten ist: Die Gesamtzahl der Todesopfer in dieser Phase des Konflikts wird vom OHCHR mit über 100 Toten auf Demonstrantenseite angegeben, dazu kamen Tote unter den Sicherheitskräften. Die Verantwortung für den Großteil dieser Toten liegt nach dem dokumentierten Stand primär bei den Sicherheitskräften, deren Einsatz von Schusswaffen gegen Demonstrierende durch Zeugenberichte, Videoaufnahmen und OHCHR-Berichte gestützt wird. Gleichzeitig gab es dokumentierte Gewalt durch Teile der Maidan-Bewegung gegen Sicherheitskräfte, die ebenfalls nicht ignoriert werden darf.
Die politische Führung unter Janukowytsch trug für diese Eskalation erhebliche Verantwortung – nicht nur durch konkrete Einsatzbefehle, sondern durch das wiederholte Scheitern, die Krise durch politische Mittel zu entschärfen. Verhandlungsangebote wurden verzögert, zurückgenommen oder so formuliert, dass sie keine Deeskalation bewirkten. Die Opposition ihrerseits – gemeint sind hier die drei großen Oppositionsführer Klitschko, Jazenjuk und Tjahnybok – hatte zunehmend Schwierigkeiten, die radikaleren Teile des Maidan zu kontrollieren oder zu mäßigen.
Ob das schlichte Unfähigkeit war oder auch strategisches Kalkül, lässt sich nicht abschließend belegen. Plausibel ist es, darauf hinzuweisen, dass eine kontrollierte, friedliche Protestbewegung die Verhandlungsposition der Opposition gegenüber einem Präsidenten, der alle staatlichen Machtmittel kontrollierte, kaum verbessert hätte. Die Eskalation erhöhte den Druck auf Janukowytsch erheblich und war damit objektiv im Interesse jener, die seinen Abgang anstrebten. Dass die drei Oppositionsführer keine ernsthaften öffentlichen Schritte unternahmen, um radikale Gruppen zu distanzieren oder deren Gewalt zu verurteilen, ist dokumentiert. Was dahintersteckte, bleibt eine offene Frage.
Zwischenfazit: Der Maidan war kein homogener Protest und keine einheitlich organisierte Bewegung. Er umfasste zivilgesellschaftliche, demokratisch orientierte Kräfte ebenso wie organisierte Gruppen mit nationalistischem und teilweise rechtsextremem Hintergrund. Die Eskalation zur Gewalt trug Verantwortung auf mehreren Seiten: die staatliche Repression durch Berkut und andere Sicherheitskräfte, die parlamentarische Einschränkung von Grundrechten und die Gewaltanwendung durch Teile der Protestbewegung. Dass Teile der Opposition ein Interesse an der Eskalation gehabt haben könnten, ist eine plausible Interpretation – belegt ist sie nicht, ignoriert werden sollte sie ebenfalls nicht. Die ungeklärte Frage der Todesschüsse vom 20. Februar 2014 bleibt ein analytisch offener Punkt, der nicht durch Behauptung einer Seite geschlossen werden kann.
Der Machtwechsel im Februar 2014 – politisch erklärbar, verfassungsrechtlich problematisch
Am 21. Februar 2014 wurde unter Vermittlung der Außenminister Deutschlands, Frankreichs und Polens sowie eines russischen Vertreters eine Vereinbarung zwischen Janukowytsch und den drei Oppositionsführern unterzeichnet. Das Abkommen sah vorgezogene Präsidentschaftswahlen, die Bildung einer Übergangsregierung und die Rückkehr zur Verfassung von 2004 vor. Es war ein politischer Kompromiss, der die Krise durch einen geregelten Übergangsprozess lösen sollte – innerhalb verfassungsrechtlicher Strukturen, mit internationalem Rückhalt.
Janukowytsch unterzeichnete dieses Abkommen. Wenige Stunden später verließ er Kiew. Am 22. Februar 2014 stimmte das ukrainische Parlament mit 328 von 450 Stimmen dafür, ihn seines Amtes zu entheben, beziehungsweise stellte fest, dass er seine verfassungsmäßigen Pflichten nicht mehr wahrnehme. Rada-Parlamentspräsident Oleksandr Turtschynow übernahm kommissarisch das Amt. Vorgezogene Präsidentschaftswahlen wurden für den 25. Mai 2014 angesetzt.
Die verfassungsrechtliche Bewertung dieses Vorgangs ist umstritten, und dieser Umstand sollte nicht wegdiskutiert werden. Die ukrainische Verfassung sieht für die Amtsenthebung eines Präsidenten ein Impeachment-Verfahren vor, das mehrere Schritte umfasst: einen Antrag einer Parlamentsmehrheit, eine Untersuchung durch ein Sondergremium, ein Gutachten des Verfassungsgerichts und schließlich eine Drei-Viertel-Mehrheit im Parlament. Dieses Verfahren wurde am 22. Februar 2014 nicht durchlaufen. Das Parlament nutzte stattdessen eine Formulierung, die Janukowytsch als seine Pflichten nicht mehr ausübend erklärte – eine Konstruktion, die in der ukrainischen Verfassung so nicht vorgesehen ist.
Die Venedig-Kommission des Europarats, das maßgebliche europäische Gremium für Verfassungsrechtsfragen, hat sich zu diesem Vorgang nicht in einem formalen Gutachten geäußert, aber in späteren Stellungnahmen zur ukrainischen Verfassungsordnung auf die Problematik hingewiesen. Verschiedene Verfassungsrechtler, darunter auch solche ohne prorussische Positionierung, haben das Verfahren vom 22. Februar 2014 als nicht verfassungskonform bewertet. Das ukrainische Verfassungsgericht selbst hat keine Entscheidung zu dieser Frage getroffen.
Auf der anderen Seite gibt es Argumente, die den Machtwechsel zumindest faktisch erklärbar machen. Janukowytsch hatte das Abkommen vom 21. Februar unterzeichnet und es dann de facto aufgegeben, indem er das Land verließ. Er hat nie öffentlich erklärt, dass er das Abkommen umsetzen wollte. Sein Aufenthaltsort war zunächst unbekannt, später stellte sich heraus, dass er sich nach Russland abgesetzt hatte, von wo aus er eine Erklärung abgab, er halte sich weiterhin für den legitimen Präsidenten. Das Parlament agierte in einer Situation, in der der Präsident physisch abwesend war, kein Übergabeverfahren eingeleitet hatte und die staatliche Funktionsfähigkeit gefährdet schien. Ob das einen Rückgriff auf ein nicht vorgesehenes Verfahren rechtfertigt, ist eine Frage, die je nach Maßstab unterschiedlich beantwortet wird.
Politisch wurde der Machtwechsel vom Westen schnell anerkannt. Die USA, die EU und die meisten westeuropäischen Regierungen behandelten die neue Übergangsführung als legitime Regierung der Ukraine. Russland tat das nicht. Es bezeichnete den Vorgang als Putsch und nutzte diese Einschätzung als Begründung für seine nachfolgende Politik auf der Krim und im Donbas. Ob diese Begründung die russischen Maßnahmen rechtfertigt, ist eine separate Frage – aber die Tatsache, dass der Machtwechsel verfassungsrechtlich angreifbar war, ist keine russische Erfindung.
Sie ergibt sich aus einer nüchternen Lektüre der ukrainischen Verfassung und der tatsächlich durchgeführten Verfahrensschritte.
Wichtig ist die Unterscheidung: Ein verfassungsrechtlich problematischer Machtwechsel ist nicht automatisch ein Putsch im Sinne einer gewaltsamen Machtübernahme durch eine Verschwörergruppe. Der Begriff „Putsch" impliziert eine organisierte, illegale Machtergreifung gegen den Willen der verfassungsmäßigen Institutionen. Das trifft auf den Februar 2014 nicht vollständig zu – das Parlament handelte, und es handelte mit einer erheblichen Mehrheit. Aber das Parlament handelte außerhalb des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Verfahrens. Beides gleichzeitig zu benennen ist keine Widersprüchlichkeit, sondern analytische Genauigkeit.
Russland nutzte genau diesen verfassungsrechtlichen Befund als zentrales Argument für seine nachfolgende Politik – auf der Krim ebenso wie im Donbas. Die Logik lautete: Janukowytsch war der legitime Präsident, sein Sturz war verfassungswidrig, die neue Führung in Kiew war illegitim, also hatte Russland das Recht, die russischsprachige Bevölkerung vor dieser illegitimen Führung zu schützen.
Der verfassungsrechtliche Befund – dass der Machtwechsel nicht dem vorgeschriebenen Verfahren entsprach – ist faktisch nicht falsch. Russland nutzte ihn als Rechtfertigungsargument für seine nachfolgende Politik. Was daraus jedoch nicht folgt, ist eine Interventionsbefugnis: Das Völkerrecht kennt kein Recht eines Drittstaates, in einem anderen Land militärisch einzugreifen, weil dort ein Verfassungsproblem besteht. Russland war nicht Hüter der ukrainischen Verfassung. Janukowytsch hatte das Land verlassen und regierte faktisch nicht mehr. Ob das rechtlich einer Amtsaufgabe gleichkam, ist in der ukrainischen Verfassung nicht geregelt – er selbst bestand darauf, weiterhin der legitime Präsident zu sein, das Parlament erklärte ihn für abgesetzt, ohne das vorgeschriebene Verfahren zu durchlaufen. Beide Seiten standen damit auf unsicherem rechtlichen Boden. Russland leitete daraus eine Schlussfolgerung ab, die daraus nicht zwangsläufig folgen durfte.
Das zieht sich als Muster durch die gesamte russische Argumentation: ein realer Tatsachenkern, eine unzulässige Gesamtschlussfolgerung. Der Westen stand dabei allerdings nicht auf dem neutralen Boden, von dem aus er das glaubwürdig hätte verurteilen können. Durch seine aktive Einflussnahme – Nulands Telefonat, die rasche Anerkennung der neuen Führung, die politische und finanzielle Unterstützung der Maidan-Bewegung während einer laufenden innenpolitischen Krise – hatte er selbst zur Dynamik beigetragen, die diesen Machtwechsel ermöglichte. Wer auf einen bestimmten politischen Ausgang hingearbeitet hat, kann russische Einmischung nicht glaubwürdig verurteilen. Das ändert nichts an der völkerrechtlichen Bewertung der russischen Intervention. Es macht die westliche Empörung darüber aber politisch unglaubwürdig.
Zwischenfazit: Der Machtwechsel vom 22. Februar 2014 war politisch erklärbar und hatte eine erhebliche parlamentarische Mehrheit hinter sich. Er entsprach jedoch nicht dem in der ukrainischen Verfassung vorgesehenen Impeachment-Verfahren. Diese verfassungsrechtliche Problematik ist kein russisches Konstrukt, sondern ergibt sich aus dem Text der ukrainischen Verfassung. Ob Janukowytschs Verlassen des Landes einer Amtsaufgabe gleichkam, ist rechtlich nicht geregelt und bleibt offen – beide Seiten stehen damit auf unsicherem Boden. Russland nutzte diesen realen verfassungsrechtlichen Befund als Interventionsbegründung, ohne dass das Völkerrecht einen solchen Rechtfertigungsgrund kennt. Der Westen anerkannte den Machtwechsel rasch als legitim, ohne die verfassungsrechtlichen Einwände zu thematisieren – und ohne zu benennen, dass er durch seine eigene aktive Einflussnahme zur Dynamik beigetragen hatte, die diesen Machtwechsel erst ermöglichte. Weder Russland noch der Westen standen in dieser Phase auf dem neutralen Boden, den beide für sich beanspruchten. Das rechtfertigt keine russische Intervention. Es macht die westliche Empörung über russische Einmischung aber politisch unglaubwürdig.
Reaktionen im Osten und Süden – regionale Spaltung statt einheitlicher Volkswille
Der Machtwechsel vom Februar 2014 wurde nicht im gesamten Land gleich aufgenommen. In der Westukraine und in Teilen der Zentralukraine überwog Erleichterung oder Zustimmung. Im Osten und Süden des Landes – in den Regionen Donezk, Luhansk, Charkiw, Saporischschja, Mykolajiw, Odessa und auf der Krim – war die Reaktion eine andere. Dort gab es Gegendemonstrationen, Kundgebungen unter russischen Fahnen, Forderungen nach stärkerer Autonomie oder Föderalisierung, und in einigen Städten Besetzungen von Verwaltungsgebäuden durch prorussische Gruppen.
Diese Reaktionen lassen sich nicht auf russische Steuerung reduzieren, auch wenn russische Akteure sie später nutzten und verstärkten. Die regionalen Unterschiede in der Ukraine waren real, historisch gewachsen und politisch bereits vor 2014 dokumentiert. Meinungsumfragen des Kyiv International Institute of Sociology aus den Jahren 2013 und 2014 zeigten konsistent, dass die Bevölkerung im Osten und Süden der Ukraine in Fragen der EU-Integration, der Nato-Mitgliedschaft, der Sprachpolitik und der Bewertung Russlands deutlich anders positioniert war als die Bevölkerung im Westen des Landes. Das ist keine nachträgliche Konstruktion – es war bereits vor dem Maidan messbar und bekannt.
Der Machtwechsel verschärfte diese Spaltung aus mehreren Gründen. Erstens wurde er von Teilen der östlichen und südlichen Bevölkerung als Sturz eines Präsidenten wahrgenommen, der ihre politischen Präferenzen repräsentiert hatte – unabhängig davon, wie man den Vorgang verfassungsrechtlich bewertet. Zweitens sendete die neue Übergangsführung in den ersten Tagen nach dem Machtwechsel Signale, die in diesen Regionen als unmittelbar bedrohlich empfunden wurden. Besonders folgenreich war ein Parlamentsbeschluss vom 23. Februar 2014, der das Sprachengesetz von 2012 aufheben sollte. Dieses Gesetz hatte Russisch als regionale Amtssprache in Gebieten anerkannt, in denen ein erheblicher Teil der Bevölkerung Russisch als Muttersprache sprach – also in weiten Teilen des Ostens und Südens des Landes. Die drohende Abschaffung dieses Gesetzes war für diese Bevölkerung kein abstraktes Rechtsproblem, sondern eine konkrete Bedrohung des alltäglichen öffentlichen Lebens: Behördengänge, Gerichtsverfahren, Schulunterricht, amtliche Kommunikation – all das hätte sich in einer Sprache abgespielt, die viele dieser Menschen nicht als ihre eigene betrachteten.
Dieser Beschluss wurde zwar von Übergangspräsident Turtschynow nicht unterzeichnet und trat damit nicht in Kraft – aber sein bloßes Zustandekommen im Parlament verstärkte das Misstrauen im Osten und Süden erheblich. Dass ein solcher Schritt unmittelbar nach dem Machtwechsel parlamentarisch mehrheitsfähig war, war ein politisches Signal, das in den betroffenen Regionen als Bestätigung der schlimmsten Befürchtungen registriert wurde.
Drittens fehlte der neuen Führung in Kiew sowohl die Zeit als auch offenbar die politische Priorität, auf die Bevölkerung im Osten und Süden gezielt zuzugehen. Die Übergangsregierung war mit der Stabilisierung der eigenen Machtposition, wirtschaftlichen Krisenmanagement und internationaler Unterstützung befasst. Eine aktive Politik der Einbeziehung oder Beruhigung der skeptischen Regionen fand in diesen entscheidenden Wochen nicht statt.
All das bedeutet nicht, dass die Reaktionen im Osten und Süden automatisch legitim oder gar berechtigt waren. Gegendemonstrationen unter russischen Fahnen und Forderungen nach Abspaltung sind politische Handlungen, die ihrerseits einer Bewertung bedürfen. Und die Frage, inwieweit diese Bewegungen organisch entstanden oder von Beginn an durch russische Netzwerke, Geheimdienstoperationen und finanzielle Unterstützung geformt wurden, ist für die spätere Entwicklung im Donbas zentral – dazu später mehr.
Festzuhalten ist hier: Die regionale Spaltung der Ukraine war keine russische Erfindung. Sie war eine politische Realität, die durch den Machtwechsel von 2014 nicht gelöst, sondern verschärft wurde. Eine neue Führung, die diese Realität ignorierte oder unterschätzte, trug zur Dynamik bei, die wenige Wochen später in bewaffneten Konflikten mündete.
Zwischenfazit: Die Reaktionen im Osten und Süden der Ukraine nach dem Februar 2014 speisten sich aus realen regionalen Differenzen, die vor dem Maidan messbar waren. Der Machtwechsel und frühe politische Signale der neuen Führung verstärkten das Misstrauen in diesen Regionen erheblich – allen voran der parlamentarische Vorstoß zur Abschaffung des Sprachengesetzes, der für die russischsprachige Bevölkerung keine abstrakte Rechtsfrage war, sondern eine konkrete Bedrohung des alltäglichen öffentlichen Lebens. Dass dieser Schritt unmittelbar nach dem Machtwechsel parlamentarisch mehrheitsfähig war, wurde als politisches Signal verstanden – unabhängig davon, dass er nicht in Kraft trat. Eine aktive Integrationspolitik gegenüber dem skeptischen Teil der Bevölkerung fand nicht statt. Gleichzeitig war die regionale Unzufriedenheit kein ausreichender Grund für das, was danach folgte – und sie erklärt noch nicht, wie aus Protesten ein bewaffneter Konflikt wurde.
Krim – russische Intervention vor dem großen Donbas-Krieg
Während in Kiew die neue Übergangsführung ihre Position konsolidierte, begann auf der Krim eine Entwicklung, die in ihrer Geschwindigkeit und Organisiertheit kaum Raum für Zweideutigkeit lässt. Bereits in den letzten Februartagen 2014 – also unmittelbar nach dem Machtwechsel – tauchten bewaffnete Männer in einheitlicher Ausrüstung ohne Hoheitszeichen auf der Halbinsel auf. Sie besetzten das Regionalparlament in Simferopol, den Flughafen und strategische Infrastruktur. Wer diese Männer waren, war zunächst offiziell unklar. Wladimir Putin bestritt zunächst, dass es sich um russische Soldaten handelte. Später – nach dem vollzogenen Anschluss – räumte er ein, dass russische Spezialkräfte eingesetzt worden waren, um die „Bedingungen für die Volksabstimmung" zu schaffen.
Diese Volksabstimmung fand am 16. März 2014 statt, weniger als drei Wochen nach dem Machtwechsel in Kiew. Unter den Bedingungen einer militärischen Besetzung, ohne unabhängige internationale Wahlbeobachtung und mit einer Frist, die keine reguläre Vorbereitung erlaubte, stimmten laut offiziellen russischen Angaben 96,77 Prozent der Teilnehmer für den Anschluss an Russland. Diese Zahl ist nicht unabhängig verifiziert. Die OSZE entsandte keine Wahlbeobachter, weil die Bedingungen eine seriöse Beobachtung nicht zuließen. Das Ergebnis wurde von der Ukraine, der EU, den USA und der überwältigenden Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten nicht anerkannt. Die UN-Generalversammlung verabschiedete am 27. März 2014 mit 100 zu 11 Stimmen bei 58 Enthaltungen eine Resolution, die die territoriale Integrität der Ukraine bekräftigte und das Referendum als ungültig behandelte.
Russland begründete die Annexion mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, mit dem Schutz der russischsprachigen Bevölkerung und mit dem Präzedenzfall Kosovo. Alle drei Argumente sind völkerrechtlich angreifbar. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker im Sinne des Völkerrechts gilt primär für koloniale Kontexte und begründet kein allgemeines Recht auf Abspaltung von einem bestehenden Staat. Der Schutz eigener Staatsangehöriger oder Sprachgruppen im Ausland durch militärische Intervention ist im Völkerrecht nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Und der Kosovo-Vergleich ist völkerrechtlich nicht tragfähig – nicht weil dem Kosovo-Verfahren ein längerer Prozess vorausging, denn die Dauer eines Verfahrens sagt nichts über seine Rechtmäßigkeit aus, sondern weil das Kosovo-Verfahren ohne militärische Besatzung durch einen Drittstaat stattfand und unter internationaler Begleitung durch UN-Strukturen ablief. Auf der Krim hingegen waren russische Spezialkräfte bereits präsent, bevor irgendein politischer Prozess begann. Der Internationale Gerichtshof hat sich zur Krim-Frage nicht abschließend geäußert, aber die völkerrechtliche Mehrheitsmeinung ist eindeutig: Die Annexion verstößt gegen das Gewaltverbot und das Gebot der territorialen Integrität der UN-Charta.
Der Kosovo-Vergleich verdient dennoch eine genauere Betrachtung, weil er eine reale Asymmetrie in der westlichen Völkerrechtspraxis berührt. Kosovo erklärte 2008 einseitig seine Unabhängigkeit von Serbien – ohne Zustimmung des serbischen Staates, ohne UN-Sicherheitsratsresolution und gegen den ausdrücklichen Widerspruch Serbiens und Russlands. Die USA, Deutschland und die meisten westeuropäischen Staaten erkannten diese Unabhängigkeit an. Russland und China taten es nicht. Serbien betrachtet die Abspaltung bis heute als völkerrechtswidrig. Dass auf der Krim eine militärische Besatzung vorausging, ist der entscheidende Unterschied – aber er erklärt, warum der Westen mit seiner Kosovo-Politik ein Argument in die Welt gesetzt hatte, das Russland seither konsequent gegen ihn verwendet und das sich nicht vollständig entkräften lässt, ohne die eigene Inkonsistenz zu benennen.
Diese Inkonsistenz beschränkt sich aber nicht auf den Kosovo. Der Westen hat in anderen Besatzungskontexten ähnliche Situationen über Jahrzehnte hingenommen, ohne vergleichbare Konsequenzen zu ziehen. Die Türkei besetzt seit 1974 den Norden Zyperns militärisch. 1983 rief die Türkische Republik Nordzypern unter türkischer Besatzung ihre Unabhängigkeit aus – international nicht anerkannt, von der UN als rechtswidrig verurteilt, von der EU als illegal behandelt. Dennoch blieb die Türkei NATO-Partner, EU-Beitrittskandidat und strategischer Verbündeter des Westens. Sanktionen vergleichbar jenen gegen Russland nach 2014 gab es nicht. Nordzypern existiert bis heute als faktischer Staat unter Besatzung – seit über 50 Jahren, ohne dass der Westen die Türkei ernsthaft zur Rechenschaft gezogen hätte. Ähnliches gilt für die Westsahara, die Marokko seit 1975 völkerrechtswidrig besetzt. Die EU schloss mit Marokko Handelsabkommen, die faktisch auch die besetzten Gebiete einschlossen – was der Europäische Gerichtshof mehrfach für rechtswidrig erklärte.
Die USA erkannten unter Trump 2020 die marokkanische Souveränität über die Westsahara an. Wirtschaftliche und strategische Interessen setzten sich in beiden Fällen gegen das Völkerrecht durch. Das macht die russische Krim-Annexion nicht weniger rechtswidrig. Es belegt aber, dass der Westen beim Thema territoriale Integrität und Besatzungsrecht mit unterschiedlichen Maßstäben misst – je nachdem, wer der Besatzer ist und welche strategischen Interessen auf dem Spiel stehen.
Unabhängig von der Rechtsfrage lässt sich zur Faktenlage sagen: Russland hat eine militärische Operation auf dem Territorium eines souveränen Staates durchgeführt, bevor irgendein politischer Prozess auf der Krim begonnen hatte. Die Abfolge war nicht – wie russische Darstellungen suggerieren – dass eine spontane Bevölkerungsbewegung Russland um Schutz bat und Russland dann reagierte. Die bewaffneten Kräfte waren zuerst da. Das ist durch Putins eigene spätere Aussagen belegt.
Ob auf der Krim tatsächlich eine Mehrheit der Bevölkerung den Anschluss an Russland befürwortete, ist eine separate Frage. Es gibt Hinweise – unter anderem Umfragen aus der Zeit vor 2014 – dass prorussische Sympathien auf der Halbinsel real und verbreitet waren. Das ändert nichts an der völkerrechtlichen Bewertung der Annexion, aber es ist relevant für das Verständnis, warum die Krim anders verlief als der Donbas: Es gab dort weniger bewaffneten Widerstand und eine Bevölkerung, die in Teilen die Entwicklung nicht als Besatzung erlebte.
Zwischenfazit: Die russische Militäroperation auf der Krim begann unmittelbar nach dem Machtwechsel in Kiew und war nach Putins eigener späterer Aussage von russischen Spezialkräften getragen. Die Volksabstimmung fand unter Besatzungsbedingungen statt und wurde international nicht anerkannt. Die völkerrechtliche Bewertung ist eindeutig: Die Annexion verstößt gegen das Gewaltverbot und die territoriale Integrität der Ukraine. Dass Teile der Krimbevölkerung prorussische Sympathien hatten, ist davon analytisch zu trennen – es rechtfertigt die Methode nicht, erklärt aber, warum der Widerstand gering blieb. Der westliche Verweis auf Völkerrecht und territoriale Integrität ist in seiner Grundbewertung richtig – verliert aber an moralischer Überzeugungskraft, solange Nordzypern und die Westsahara als Gegenbeispiele im Raum stehen, bei denen dieselben Prinzipien aus strategischen Interessen nicht konsequent angewendet wurden.
Donbas – bewaffnete Besetzungen, separatistische Strukturen und ukrainische Gegenoperation
Der Donbas-Konflikt begann nicht mit einer Volkserhebung und nicht mit einer ukrainischen Militäroffensive. Er begann im April 2014 mit einer Serie koordinierter Besetzungen von Verwaltungsgebäuden, Polizeistationen und Sicherheitsbehörden in mehreren Städten der Regionen Donezk und Luhansk. Bewaffnete Männer – teils in militärischer Ausrüstung, teils in ziviler Kleidung – übernahmen innerhalb weniger Tage die Kontrolle über Schlüsselgebäude in Slawjansk, Kramatorsk, Horliwka und anderen Städten. In Donezk und Luhansk wurden sogenannte Volksrepubliken ausgerufen.
Die Besetzungen im April 2014 waren das Ergebnis einer organisierten Operation mit russischer Beteiligung. Die International Crisis Group dokumentierte bereits im Frühjahr 2014, dass Koordination, Ausrüstung und taktische Ausführung weit über das hinausgingen, was lokale Protestgruppen ohne externe Unterstützung hätten leisten können. Der bekannteste militärische Führer der frühen Separatistenbewegung, Igor Girkin alias Strelkow, war russischer Staatsbürger und ehemaliger Offizier des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes FSB. Er räumte später in Interviews selbst ein, an der Besetzung von Slawjansk beteiligt gewesen zu sein und die militärische Dynamik in Gang gesetzt zu haben. Weitere russische Staatsangehörige wurden in Führungspositionen der separatistischen Strukturen identifiziert.
Gleichzeitig wäre es ungenau, die gesamte Separatistenbewegung als rein russisches Konstrukt ohne lokale Basis darzustellen. Es gab in Teilen der Donbas-Bevölkerung reale Unzufriedenheit mit dem Machtwechsel in Kiew, reale Identifikation mit russischer Sprache und Kultur, und reale Furcht vor einer als feindselig wahrgenommenen neuen Führung. Diese Stimmungen existierten, und sie wurden durch russische Medien, die in der Region dominant waren, systematisch verstärkt. Dies geschah aber auch als Reaktionen auf Aktivitäten westlicher Akteure, wie der EU. Die Separatistenbewegung hatte eine lokale Komponente – aber ihre militärische Schlagkraft, ihre Führungsstruktur und ihre Bewaffnung kamen in entscheidendem Maß von außen.
Die ukrainische Regierung reagierte im April 2014 mit der Ankündigung einer sogenannten Anti-Terror-Operation, kurz ATO. Die Bezeichnung war rechtlich nicht trivial: Sie ermöglichte den Einsatz von Streitkräften im Inland unter einem anderen Rechtsrahmen als einer regulären Kriegserklärung und schloss die Einbeziehung von Freiwilligenverbänden ein. Die grundsätzliche Entscheidung, staatliche Kontrolle über das eigene Territorium wiederherzustellen, war als solche nicht illegitim. Jeder souveräne Staat hat das Recht, bewaffnete Besetzungen seines Territoriums durch Sicherheitskräfte zu beenden. Das ist völkerrechtlich unstreitig.
Wie diese Operation durchgeführt wurde, ist eine andere Frage. Die ukrainischen Streitkräfte waren 2014 in einem desolaten Zustand – unterfinanziert, schlecht ausgerüstet und nach Jahren der Vernachlässigung kaum kampfbereit. Die Gegenoperation stützte sich deshalb in erheblichem Maß auf Freiwilligenbataillone, die außerhalb regulärer Kommandostrukturen operierten und deren Kontrolle durch das Verteidigungsministerium begrenzt war. OHCHR dokumentierte in seinen vierteljährlichen Berichten ab Sommer 2014 Übergriffe verschiedener an der ATO beteiligter Einheiten, darunter willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Plünderungen und in einzelnen Fällen außergerichtliche Tötungen. Diese Dokumentation betraf sowohl ukrainische Kräfte als auch separatistische Einheiten, wobei OHCHR in seiner Gesamtbewertung schwere Verstöße auf beiden Seiten festhielt.
Der Konflikt entwickelte sich im Sommer 2014 zu einem regulären Krieg mit schwerem Gerät, Artillerie und Panzern. Im August 2014 erlitt die ukrainische Armee bei Ilowaisk eine schwere Niederlage, nachdem reguläre russische Streitkräfte – entgegen offizieller russischer Darstellung – direkt in die Kämpfe eingriffen. Dieser Einsatz russischer Truppen ist durch OSZE-Berichte, Satellitenbilder, Berichte von Bellingcat und Aussagen gefangener russischer Soldaten hinreichend dokumentiert. Russland bestritt offiziell die Beteiligung eigener Truppen; die Belege dagegen sind erdrückend.
Das Minsker Abkommen vom September 2014 – und das nachfolgende Minsk II vom Februar 2015 – versuchte, einen Waffenstillstand zu etablieren und einen politischen Rahmen für eine Lösung zu schaffen. Beide Abkommen wurden von allen Seiten verletzt. Der Konflikt fror ein, ohne zu enden, und hinterließ eine Kontaktlinie, an der bis zum Februar 2022 täglich geschossen wurde.
Zwischenfazit: Der Donbas-Konflikt entstand nicht spontan aus einer Volksbewegung, sondern aus koordinierten bewaffneten Besetzungen mit nachweislich russischer Beteiligung in Führung und Ausrüstung. Lokale Unzufriedenheit existierte und wurde instrumentalisiert. Die ukrainische Gegenoperation war als staatliche Souveränitätswahrung grundsätzlich legitim, wies aber in ihrer Durchführung dokumentierte Probleme mit Verhältnismäßigkeit und Kontrolle eigener Kräfte auf. Der direkte russische Militäreinsatz im August 2014 ist durch mehrere unabhängige Quellen belegt und markiert den Punkt, an dem aus einem internen Konflikt eine verdeckte Intervention wurde.
Ukrainische Gewaltanwendung – staatliche Souveränität, Anti-Terror-Operation und Verantwortung für Verhältnismäßigkeit
Das grundsätzliche Recht der Ukraine, bewaffnete Besetzungen ihres Territoriums mit staatlichen Mitteln zu beenden, ist völkerrechtlich nicht ernsthaft bestreitbar. Ein Staat, dessen Polizeistationen, Verwaltungsgebäude und Grenzübergänge von bewaffneten Gruppen besetzt werden, ist nicht verpflichtet, das hinzunehmen. Die Einleitung der Anti-Terror-Operation im April 2014 war in diesem Sinne eine staatliche Reaktion auf eine staatsgefährdende Situation – keine Aggression gegen die eigene Bevölkerung, wie russische Darstellungen suggerierten.
Was sich jedoch kritisch bewerten lässt, ist nicht das Ob, sondern das Wie. Die ukrainischen Streitkräfte setzten im Verlauf der ATO Artillerie und Mehrfachraketenwerfer in und um bewohnte Gebiete ein. OHCHR dokumentierte in seinen Berichten aus dem Sommer und Herbst 2014 wiederholt, dass Beschuss durch schwere Waffen zivile Opfer verursachte und zivile Infrastruktur zerstörte – auf beiden Seiten der Kontaktlinie. Die Berichte unterschieden dabei zwischen Vorfällen, die ukrainischen Kräften zugerechnet wurden, und solchen, die separatistischen Einheiten zugerechnet wurden, ohne eine Seite pauschal zu entlasten.
Besonders dokumentiert sind Vorfälle in der Stadt Luhansk, wo ein Luftangriff im Juni 2014 die Regionalverwaltung traf und Zivilisten tötete, sowie in Donezk, wo Artilleriebeschuss Wohngebiete erfasste. Human Rights Watch veröffentlichte im Juli 2014 einen Bericht, der den Einsatz von Streumunition durch ukrainische Streitkräfte in der Stadt Donezk dokumentierte – eine Munitionsart, die wegen ihrer inhärenten Ungenauigkeit und der Gefährdung von Zivilisten in über 100 Staaten geächtet ist und der die Ukraine zu diesem Zeitpunkt nicht beigetreten war. HRW forderte einen sofortigen Stopp dieses Einsatzes. Eine öffentliche Reaktion westlicher Regierungen, der EU oder der NATO auf diesen Bericht blieb aus. Weder Deutschland noch die USA noch die EU-Kommission forderten eine Untersuchung oder kommentierten den Befund. Derselbe Westen, der russische Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht umgehend und lautstark verurteilte, schwieg bei dokumentierten Verstößen der ukrainischen Seite. Das ist kein Vorwurf gegen die Grundhaltung westlicher Ukrainepolitik – es ist ein belegbarer Befund zur Selektivität ihrer öffentlichen Kommunikation.
Hinzu kommt die bereits erwähnte Frage der Freiwilligenbataillone, auf die in Block 11 gesondert eingegangen wird. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die ukrainische Führung diese Einheiten in die ATO einbezog, ohne die notwendigen Kommando- und Kontrollstrukturen zu etablieren. Amnesty International kritisierte in einem Bericht vom September 2014 ausdrücklich, dass das ukrainische Innenministerium Freiwilligenbataillone in Kampfgebiete entsandte, ohne sicherzustellen, dass diese die humanitärvölkerrechtlichen Mindeststandards einhielten. Dokumentiert wurden Entführungen, Misshandlungen, Erpressung und in Einzelfällen außergerichtliche Tötungen. Die Straflosigkeit für diese Übergriffe wurde ebenfalls kritisiert. Eine öffentliche Reaktion der Bundesregierung, der EU-Kommission oder der NATO auf diesen Bericht blieb aus. Derselbe Westen, der russische Menschenrechtsverletzungen umgehend verurteilte und als Beleg für den Charakter des russischen Vorgehens wertete, schwieg bei belegten Verstößen auf ukrainischer Seite – auch dann, wenn diese durch international anerkannte Organisationen wie Amnesty International dokumentiert worden waren.
Diese Befunde bedeuten nicht, dass die Ukraine die Hauptverantwortung für den Konflikt trägt oder dass ihre Gegenoperation insgesamt rechtswidrig war. Sie bedeuten, dass eine souveräne Gegenoperation und die Verletzung von Verhältnismäßigkeitsgeboten keine sich ausschließenden Kategorien sind. Beides kann gleichzeitig zutreffen. Wer ukrainische Gewaltanwendung im Donbas vollständig ausblendet, weil Russland und die Separatisten zweifellos die primäre Verantwortung für den Konfliktausbruch tragen, verweigert sich einer vollständigen Analyse – und reproduziert exakt jene Selektivität, die er Russland zu Recht vorwirft.
Auf der anderen Seite ist der propagandistische Kontext zu berücksichtigen: Russland und die separatistischen Medien nutzten jeden ukrainischen Übergriff, jeden Artillerietreffer in einem Wohngebiet, jedes Bild eines zivilen Opfers, um die Gesamterzählung einer genocidalen ukrainischen Politik gegen die russischsprachige Bevölkerung zu konstruieren. Diese Erzählung war und ist nicht belegt. Die dokumentierten Übergriffe ukrainischer Kräfte rechtfertigen keine pauschale Qualifikation als Massaker, Genozid oder systematische Vernichtungspolitik. Der Unterschied zwischen dokumentierten Verhältnismäßigkeitsverletzungen im Rahmen einer Gegenoperation und einer gezielten Vernichtungspolitik ist analytisch entscheidend und darf nicht verwischt werden.
Zwischenfazit: Die Ukraine hatte das Recht, ihre territoriale Kontrolle militärisch wiederherzustellen. In der Durchführung dieser Operation sind Verhältnismäßigkeitsverletzungen dokumentiert, darunter der Einsatz von Streumunition in Wohngebieten und mangelnde Kontrolle über Freiwilligenbataillone – beides belegt durch Human Rights Watch und Amnesty International, beides ohne öffentliche Reaktion westlicher Regierungen. Diese Befunde sind Teil einer vollständigen Analyse, rechtfertigen aber weder die Gesamtqualifikation der ukrainischen Operation als verbrecherisch noch die russische Propagandaerzählung einer systematischen Vernichtungspolitik gegen Russischsprachige. Wer sie ausblendet, betreibt dieselbe Selektivität, die er Russland zu Recht vorwirft.
Freiwilligenbataillone, Asow, Aidar und Rechtsextremismus – realer Befund, falsche Generalisierung
Dass es in der Ukraine Freiwilligenbataillone mit rechtsextremen oder ultranationalistischen Bezügen gab, ist keine russische Propaganda. Es ist ein durch internationale Menschenrechtsorganisationen, Journalisten und akademische Studien belegter Befund. Die Frage ist nicht, ob diese Gruppen existierten, sondern was aus ihrer Existenz analytisch folgt – und was nicht.
Das Asow-Bataillon, gegründet im Mai 2014, ist der bekannteste Fall. Seine Gründer kamen aus dem Umfeld der Patriot of Ukraine-Bewegung und der Social-National Assembly, Organisationen mit offen ultranationalistischem und in Teilen neonazistisch geprägtem Hintergrund. Das Bataillon verwendete in seiner Anfangsphase Symbole, darunter die Wolfsangel und das Schwarze Sonnenrad, die historisch mit der SS assoziiert sind. Diese Symbolik ist dokumentiert und nicht wegzudiskutieren. Asow kämpfte ab Sommer 2014 im Donbas, wurde im November 2014 in die Nationalgarde der Ukraine eingegliedert und damit formal Teil der staatlichen Sicherheitsstruktur – ohne dass eine vollständige ideologische Überprüfung seiner Führungsstrukturen stattgefunden hätte.
Das Aidar-Bataillon war ein weiterer Fall. Amnesty International veröffentlichte im September 2014 einen Bericht, der Aidar schwere Verstöße vorwarf: willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Erpressung und in einzelnen dokumentierten Fällen außergerichtliche Tötungen. Der Bericht forderte die ukrainischen Behörden auf, diese Vorwürfe zu untersuchen und Straflosigkeit zu beenden. Ähnliche Berichte gab es zu anderen Bataillonen, darunter Dnipro und Tornado, wobei letzteres später tatsächlich von ukrainischen Behörden wegen Verbrechen gegen Zivilisten aufgelöst und einzelne Mitglieder verurteilt wurden – ein Hinweis darauf, dass staatliche Kontrolle zumindest in Teilen funktionierte, wenn auch verzögert und unvollständig.
Diese Befunde sind ernst zu nehmen. Sie dokumentieren, dass die ukrainische Führung Einheiten in Kampfgebiete entsandte, die außerhalb regulärer rechtsstaatlicher Kontrolle operierten, und dass Übergriffe gegen Zivilisten – auch gegen die russischsprachige Zivilbevölkerung im Donbas – stattfanden. Das ist eine reale Verantwortung des ukrainischen Staates.
Was daraus nicht folgt, ist die Schlussfolgerung, die Ukraine sei ein faschistischer oder nationalsozialistischer Staat gewesen. Diese Generalisierung scheitert an mehreren Fakten. Bei den ukrainischen Parlamentswahlen im Oktober 2014 erhielt Swoboda, die größte offen nationalistische Partei, 1,8 Prozent der Stimmen und verpasste den Einzug ins Parlament. Der Rechte Sektor kam auf 1,8 Prozent. Asow stellte als politische Kraft keine relevante Parlamentsmacht dar. Ultranationalistische Parteien waren im ukrainischen Parteiensystem marginal – ein Befund, der schwer mit der These vereinbar ist, die Ukraine werde von faschistischen Kräften dominiert oder kontrolliert.
Hinzu kommt: Wolodymyr Selenskyj, der bei den Präsidentschaftswahlen 2019 mit 73 Prozent gewählt wurde, ist jüdischer Herkunft. Dieser Umstand macht Antisemitismus oder Neonazismus als bestimmende Kraft im ukrainischen Staat analytisch schwer haltbar – auch wenn er keine vollständige Entlastung von den dokumentierten Problemen mit einzelnen Einheiten darstellt.
Russlands Rhetorik der „Entnazifizierung" als Kriegsbegründung ab Februar 2022 nutzte reale Probleme als Hebel für eine Gesamterzählung, die durch die politische Realität der Ukraine nicht gedeckt war. Eine propagandistische Instrumentalisierung realer Befunde macht diese Befunde nicht falsch – aber sie macht die darauf aufgebaute Gesamtdeutung nicht richtig. Beides gleichzeitig zu sagen ist keine Äquidistanz, sondern analytische Präzision.
Zwischenfazit: Rechtsextreme und ultranationalistische Gruppen existierten in der Ukraine und spielten in der frühen ATO-Phase eine dokumentierte Rolle. Übergriffe einzelner Bataillone gegen Zivilisten sind durch Amnesty International, Human Rights Watch und OHCHR belegt. Diese Befunde sind Teil einer vollständigen Analyse. Sie rechtfertigen aber weder die Bezeichnung der Ukraine als Nazistaat noch die russische Entnazifizierungsrhetorik als Kriegsbegründung. Der Anteil ultranationalistischer Parteien bei ukrainischen Wahlen war marginal, und die politische Führung der Ukraine war nicht von diesen Kräften dominiert.
Opferzahlen – was die 13.000 bis 14.000 Toten bedeuten und was nicht
Die Zahl von über 13.000 oder rund 14.000 Toten im Donbas-Konflikt zwischen 2014 und 2021 kursiert in politischen Debatten häufig – und wird dabei regelmäßig falsch eingeordnet. Russische Darstellungen verwendeten diese Zahl oft mit dem impliziten oder expliziten Zusatz, es handele sich um russischstämmige Zivilisten, die von ukrainischen Kräften getötet worden seien. Das ist falsch, und es lässt sich präzise belegen, warum.
Die Gesamtzahl geht auf Berichte der UN-Menschenrechtsmission in der Ukraine zurück, die OHCHR quartalsweise veröffentlichte. Der OHCHR-Bericht vom Januar 2021 – die letzte umfassende Bilanz vor der russischen Vollinvasion 2022 – bezifferte die Gesamtzahl der konfliktbedingten Toten seit April 2014 auf rund 13.000 bis 13.200 Personen. Diese Zahl setzt sich nach OHCHR-Angaben aus mehreren Gruppen zusammen: etwa 3.350 bis 3.500 ukrainische Soldaten, etwa 5.650 bis 5.850 bewaffnete Angehörige der separatistischen Kräfte sowie etwa 3.370 bis 3.380 Zivilisten. Hinzu kamen die 298 Opfer des Abschusses von Flug MH17 im Juli 2014, die OHCHR gesondert ausweist.
Schon diese Aufschlüsselung macht deutlich: Der größte Teil der Toten waren Kombattanten auf beiden Seiten, keine Zivilisten. Die Zahl der zivilen Todesopfer – rund 3.300 bis 3.400 über sieben Jahre – ist tragisch und dokumentiert reales menschliches Leid. Sie ist aber weder in ihrer Gesamtgröße noch in ihrer Zusammensetzung mit der Behauptung vereinbar, die Ukraine habe 13.000 russischstämmige Zivilisten massakriert. Diese Behauptung ist durch keine seriöse Quelle gedeckt.
Zur regionalen und ethnischen Zusammensetzung der zivilen Opfer macht OHCHR keine ethnische Aufschlüsselung, was methodisch nachvollziehbar ist – ethnische Kategorisierung von Todesopfern ist schwierig und politisch missbrauchsanfällig. Was sich sagen lässt: Die meisten zivilen Opfer lebten in den Konfliktgebieten, also in den von Separatisten kontrollierten oder umkämpften Teilen der Regionen Donezk und Luhansk, wo die Bevölkerung überwiegend russischsprachig war. Das bedeutet aber nicht, dass sie ausschließlich oder überwiegend durch ukrainische Kräfte getötet wurden. OHCHR wies in seinen Berichten wiederholt darauf hin, dass zivile Opfer durch Beschuss beider Seiten entstanden und dass eine eindeutige Zurechnung in vielen Fällen nicht möglich war.
Der Abschuss von MH17 verdient gesonderte Erwähnung. Am 17. Juli 2014 wurde ein Passagierflugzeug der Malaysia Airlines über dem Donbas abgeschossen. Alle 298 Menschen an Bord starben. Das Joint Investigation Team, ein internationales Ermittlungsgremium unter niederländischer Führung, kam nach mehrjähriger Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Flugzeug durch eine russische Buk-Rakete der 53. Flugabwehrbrigade der russischen Streitkräfte abgeschossen wurde, die vom russischen Territorium in das Konfliktgebiet verbracht worden war. Russland bestritt diese Schlussfolgerung und präsentierte konkurrierende Darstellungen, die vom JIT als nicht glaubwürdig zurückgewiesen wurden. Das Verfahren vor dem niederländischen Strafgericht endete im November 2022 mit Verurteilungen in Abwesenheit.
Für die Gesamtbewertung der Opferzahlen lässt sich festhalten: Die häufig zitierte Gesamtzahl von 13.000 bis 14.000 Toten ist eine Konfliktbilanz, die Kombattanten beider Seiten und Zivilisten umfasst, sich über sieben Jahre erstreckt und nicht mit einer gezielten Vernichtungspolitik gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe gleichgesetzt werden kann. Wer diese Zahl politisch instrumentalisiert, ohne ihre Zusammensetzung zu erläutern, betreibt keine Aufklärung.
Zwischenfazit: Die Gesamtzahl von rund 13.000 bis 14.000 Toten im Donbas-Konflikt 2014 bis 2021 umfasst nach OHCHR-Angaben mehrheitlich Kombattanten beider Seiten sowie rund 3.300 bis 3.400 Zivilisten. Die Behauptung, die Ukraine habe 13.000 russischstämmige Zivilisten getötet, ist durch keine seriöse Quelle belegt und widerspricht der dokumentierten Aufschlüsselung. Zivile Opfer entstanden durch Beschuss beider Seiten. Der Abschuss von MH17 ist durch internationale Ermittlungen russischen Streitkräften zugerechnet worden.
Schuldmatrix – Verantwortung verschiedener Akteure
Eine differenzierte Analyse des Ukraine-Konflikts lässt sich nicht in einer einzigen Schuldzuweisung zusammenfassen. Verschiedene Akteure tragen verschiedene Verantwortung für verschiedene Phasen und Aspekte des Konflikts. Diese Verantwortungen sind nicht gleich groß, nicht gleich schwer und nicht gleich eindeutig belegbar. Sie lassen sich aber benennen.
Janukowytsch und seine Regierung
Janukowytsch war formal legitim gewählt und hatte das grundsätzliche Recht, eine außenpolitische Kursentscheidung zu treffen. Seine Verantwortung liegt woanders: in der innenpolitischen Repression, dokumentiert durch den EGMR im Fall Tymoschenko; in der unverhältnismäßigen Polizeigewalt gegen Demonstrierende, dokumentiert durch OHCHR; in den verfassungsrechtlich fragwürdigen Parlamentsgesetzen vom Januar 2014; im wiederholten Scheitern, die Krise durch politische Mittel zu deeskalieren; und schließlich im Verlassen des Landes, das den verfassungsrechtlich problematischen Machtwechsel erst ermöglichte. Dass er eine außenpolitische Entscheidung traf, die Teile der Bevölkerung ablehnten, begründet keine Schuld. Wie er mit den Folgen dieser Entscheidung umging, sehr wohl.
Maidan-Opposition und radikale Gruppen
Die gemäßigte Oppositionsführung – Klitschko, Jazenjuk, Tjahnybok – mobilisierte legitimen Protest, hatte aber zunehmend Schwierigkeiten, die Dynamik der Bewegung zu kontrollieren. Ihre Verantwortung liegt im Umgang mit radikalen Gruppen, die innerhalb der Protestbewegung operierten und zur Eskalation beitrugen, ohne dass die Führung dem wirksam entgegentrat. Radikale Gruppen wie der Rechte Sektor trugen durch Gewalt, Gebäudebesetzungen und Konfrontationen zur Eskalationsdynamik bei, die einen politischen Ausweg zunehmend erschwerte.
Ukrainisches Parlament und Übergangsführung
Das Parlament handelte am 22. Februar 2014 außerhalb des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Verfahrens. Diese Entscheidung war politisch erklärbar, aber rechtlich angreifbar. Die Übergangsführung versäumte es in den kritischen Wochen danach, aktiv auf die skeptische Bevölkerung im Osten und Süden zuzugehen. Der parlamentarische Vorstoß zur Abschaffung des Sprachengesetzes – auch wenn er nicht in Kraft trat – war ein politisch schwerwiegendes Signal zum denkbar ungünstigsten Zeitpunkt. Diese Versäumnisse schufen keine Rechtfertigung für das, was folgte, aber sie trugen zur Eskalationsdynamik bei.
Ukrainischer Staat ab April 2014
Die Entscheidung, die territoriale Kontrolle militärisch wiederherzustellen, war grundsätzlich legitim. Die Durchführung wies dokumentierte Probleme auf: Verhältnismäßigkeitsverletzungen beim Artillerieeinsatz, mangelnde Kontrolle über Freiwilligenbataillone, Straflosigkeit für dokumentierte Übergriffe. Der Einsatz von Streumunition in Wohngebieten ist durch Human Rights Watch belegt. Diese Befunde begründen eine reale staatliche Verantwortung, die nicht hinter dem Hinweis auf russische Aggression verschwinden darf.
Hinzu kommt ein Befund, der die Ukraine als Akteur über den hier primär behandelten Zeitraum hinaus betrifft und der für eine vollständige Bewertung nicht ignoriert werden kann. Korruption war in der Ukraine kein Randphänomen, das mit dem Krieg verschwand – sie blieb ein strukturelles Problem. Im Januar 2023 musste die ukrainische Regierung infolge eines Korruptionsskandals rund um überteuerte Lebensmitteleinkäufe für das Militär mehrere Gouverneure, Vizeminister und hochrangige Beamte entlassen. Der Europäische Rechnungshof stellte bereits in einem Sonderbericht von 2021 fest, dass Großkorruption trotz EU-Unterstützung nach wie vor ein zentrales Problem in der Ukraine darstellte. Deutschland hat der Ukraine seit Februar 2022 nach eigenen Parlamentsangaben rund 79 Milliarden Euro an bilateralen Hilfen und Zusagen bereitgestellt – und ist damit nach den USA der zweitgrößte bilaterale Geber. Fragen nach der Verwendung dieser Mittel, nach Kontrollmechanismen und nach konkreten Aufklärungsergebnissen bleiben in der deutschen Öffentlichkeit weitgehend unbeantwortet.
Die AfD stellte im Januar 2026 im Bundestag einen Antrag, der die Bundesregierung zur Prüfung der Hilfsleistungen und zur Verfolgung von Korruption aufforderte – er wurde nach kurzer Debatte in den Ausschuss überwiesen, ohne dass die Bundesregierung inhaltlich Stellung nahm. Dass ein Land, das Milliarden an Steuergeldern in einen nachweislich hochkorrupten Staat transferiert, seiner eigenen Bevölkerung gegenüber keine transparente Rechenschaft über Verwendung und Kontrolle dieser Mittel schuldet, ist eine demokratiepolitische Frage, die in Deutschland bisher nicht ernsthaft gestellt wird.
Prorussische Separatisten
Die bewaffneten Besetzungen im April 2014 waren keine spontane Volksbewegung, sondern koordinierte Operationen mit externer Unterstützung. Separatistische Einheiten trugen durch Entführungen, Einschüchterungen, Hinrichtungen und Beschuss ziviler Gebiete erhebliche Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen, die durch OHCHR dokumentiert sind. Die ausgerufenen Volksrepubliken errichteten Machtstrukturen, die keine demokratische Legitimation hatten und deren Herrschaft durch Gewalt und Einschüchterung gesichert wurde.
Russland
Russlands Verantwortung ist in mehreren Phasen klar belegbar. Der wirtschaftliche Druck auf die Ukraine vor dem Maidan ist dokumentiert. Die Militäroperation auf der Krim begann unmittelbar nach dem Machtwechsel, war von russischen Spezialkräften getragen und mündete in eine völkerrechtlich illegale Annexion. Die Beteiligung russischer Staatsbürger in Führungspositionen der Donbas-Separatisten ist belegt, ebenso die Lieferung schwerer Waffen und der direkte Einsatz russischer Streitkräfte im August 2014. Die russische Informationspolitik nutzte reale ukrainische Probleme systematisch zur Konstruktion einer Gesamterzählung, die die eigene Intervention rechtfertigen sollte. Die vollständige Invasion vom Februar 2022 ist der schwerste und am klarsten zurechenbare Völkerrechtsverstoß in diesem Konflikt.
EU, NATO und westliche Staaten
Westliche Akteure tragen eine Mitverantwortung, die in ihrer öffentlichen Selbstdarstellung kaum vorkommt. Sie verteilt sich auf mehrere Dimensionen, die unterschiedlich schwer wiegen.
Die erste ist geopolitischer Natur. Auf dem NATO-Gipfel in Bukarest 2008 stellten die Mitgliedstaaten der Ukraine eine zukünftige Mitgliedschaft in Aussicht – ohne Zeitplan, ohne klare Aufnahmebedingungen und ohne begleitende sicherheitspolitische Strategie für den Umgang mit Russland. Bundeskanzlerin Merkel und der damalige französische Präsident Sarkozy hatten intern Bedenken gegen diese Zusage, weil sie die Eskalationsrisiken erkannten. Öffentlich wurden diese Bedenken nicht ausgetragen. Das Ergebnis war das Schlechteste aus beiden Welten: eine Beitrittsperspektive, die Russland als Provokation wahrnahm, aber keine reale Sicherheitsgarantie für die Ukraine darstellte.
Die zweite Dimension betrifft den Umgang mit der Krim-Annexion und die anschließende Energiepolitik – ein Kapitel, das in der deutschen Selbstdarstellung bis heute nicht aufgearbeitet ist. Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim 2014 und dem Beginn des Donbas-Krieges verhängte der Westen Sanktionen gegen Russland. Diese Sanktionen waren real, aber begrenzt. Was gleichzeitig geschah, widerspricht jeder ernsthaften Abschreckungslogik: Deutschland setzte den Bau von Nord Stream 2 fort – einer zweiten Gaspipeline, die die Abhängigkeit von russischem Erdgas weiter vertiefte und Russland zusätzliche Einnahmen sicherte.
Das Projekt wurde nach 2014 nicht gestoppt, sondern unter der Regierung Merkel und mit aktiver Unterstützung des damaligen Außenministers Steinmeier weiterverfolgt. Wer einerseits Sanktionen verhängt und andererseits eine Pipeline baut, die dem Sanktionierten Milliardeneinnahmen sichert, betreibt keine kohärente Politik. Er betreibt Interessenpolitik, die mit Worten verurteilt und mit Taten subventioniert. Die Möglichkeit, Russland durch konsequente Diversifizierung der Energieversorgung zu einem früheren Zeitpunkt in die Schranken zu weisen, ohne die deutsche Energieversorgung akut zu gefährden, wurde nicht genutzt. Dieser Befund ist keine russlandfreundliche Position – es ist eine nüchterne Bewertung einer deutschen Fehlentscheidung, die sich im Rückblick klar benennen lässt.
Die dritte Dimension betrifft den Umgang mit dem Machtwechsel selbst. Die rasche westliche Anerkennung der Übergangsführung ignorierte die verfassungsrechtlichen Einwände, die sich aus dem Text der ukrainischen Verfassung ergaben. Außenminister Steinmeier, der als Mitunterzeichner des Abkommens vom 21. Februar 2014 direkt an dem vereinbarten Übergangsprozess beteiligt gewesen war, hätte auf dessen Einhaltung dringen können. Er tat es nicht. US-Außenministerin Victoria Nuland besuchte den Maidan persönlich und verteilte dort Lebensmittel – ein diplomatisches Signal, das kaum Raum für Deutungen ließ. Das abgehörte Telefonat zwischen Nuland und US-Botschafter Geoffrey Pyatt, in dem sie die zukünftige Zusammensetzung der ukrainischen Regierung besprachen, wurde von der US-Regierung nicht dementiert. Es belegt, dass westliche Akteure nicht neutrale Beobachter waren, sondern aktiv in die politische Dynamik eingriffen.
Die vierte Dimension ist das Versäumnis gegenüber den gespaltenen Regionen. Nach dem Machtwechsel fehlte eine westliche Strategie, die die Bevölkerung im Osten und Süden der Ukraine adressierte oder einbezog. Finanzielle Zusagen, politische Unterstützung und diplomatischer Rückhalt flossen in die neue Führung in Kiew – nicht in Maßnahmen zur Stabilisierung eines tief gespaltenen Landes. Dass dieses Vakuum von Russland genutzt wurde, ist nicht allein westliche Verantwortung. Aber es war vorhersehbar, und eine ernsthafte Strategie hätte es berücksichtigt.
Die fünfte Dimension ist die deutsche Innenpolitik und ihr Einfluss auf den öffentlichen Diskurs. In Deutschland wurde die Debatte über den Ukraine-Konflikt von einer Gruppe politischer Akteure dominiert, die jede differenzierte Positionierung als Kapitulation vor Russland rahmten. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, langjährige Vorsitzende des Verteidigungsausschusses im Bundestag und heute Europaabgeordnete der FDP, verglich im August 2025 jeden, der Verhandlungsbereitschaft gegenüber Russland zeigte, mit dem britischen Premier Chamberlain und seiner Appeasement-Politik gegenüber dem nationalsozialistischen Deutschland.
Anton Hofreiter, Vorsitzender des Europa-Ausschusses im Bundestag für die Grünen, forderte parallel einen verbindlichen NATO-Beitrittspfad für die Ukraine und erklärte es zum deutschen Sicherheitsinteresse, dass die Ukraine den Krieg nicht verliere. CDU/CSU-Außenpolitiker Jürgen Hardt schloss Gebietsverhandlungen kategorisch aus. SPD-Außenpolitiker riefen nach weiteren Waffenlieferungen, während die Grünen-Außenministerin Annalena Baerbock im Kontext des Ukraine-Krieges öffentlich erklärte, man stehe an der Seite der Ukraine „egal was meine deutschen Wähler denken" – eine Formulierung, die das Verhältnis zwischen gewählten Repräsentanten und der Bevölkerung, die sie vertreten, auf bezeichnende Weise auf den Kopf stellt. Diese Positionen sind öffentlich dokumentiert und politisch konsistent – sie spiegeln eine Haltung wider, die in großen Teilen des deutschen Parteiensystems von SPD über CDU/CSU bis zu Grünen und FDP geteilt wird.
Was an dieser Haltung analytisch problematisch ist, hat dieser Text ausführlich dargelegt: Der Konflikt hat keine einfache Anfangsschuld. Wer jeden Versuch einer differenzierten Einordnung mit dem Vorwurf der Putin-Nähe oder der Russland-Freundschaft beantwortet, betreibt keine Sicherheitspolitik – er verhindert sie. Dass ausgerechnet jene politischen Kräfte, die eine geteilte Verantwortungsanalyse vertreten – darunter die AfD und das BSW – in der öffentlichen Debatte reflexartig als Moskau-gesteuert oder russlandfinanziert diskreditiert werden, ohne dass diese pauschalen Vorwürfe im Einzelnen belegt werden, ist ein demokratiepolitisches Problem, das über den Ukraine-Konflikt hinausweist.
All das bedeutet nicht, dass westliche Akteure die Hauptverantwortung für den Konflikt tragen. Russlands Entscheidungen – Krim, Donbas, Vollinvasion – sind Russlands Entscheidungen. Aber eine Analyse, die westliche Mitverantwortung ausblendet und jeden, der sie benennt, diskreditiert, ist keine vollständige Analyse. Sie ist politische Immunisierung gegen unbequeme Fakten.
Ein Maßstab, der nur in eine Richtung gilt, ist kein Maßstab. Dieselben westlichen Regierungen und Institutionen – Deutschland, Frankreich, die Europäische Union, in Teilen auch die USA –, die 2014 aktiv in die innenpolitische Entwicklung der Ukraine eingriffen, einen verfassungsrechtlich problematischen Machtwechsel als legitim anerkannten und eine Seite eines laufenden innenpolitischen Konflikts einseitig unterstützten, erheben heute lautstark den Vorwurf unzulässiger Einmischung in souveräne Staaten – gegenüber den USA unter Trump für ihr Vorgehen in Venezuela, gegenüber Israel für seine Militäroperationen in Gaza, im Libanon und im Iran. Vorwürfe dieser Art verlieren jede moralische und politische Glaubwürdigkeit, solange das eigene Handeln in der Ukraine 2014 nicht denselben Maßstäben unterworfen wird.
US-Außenministerin Nuland besprach in einem abgehörten Telefonat offen die Zusammensetzung der künftigen ukrainischen Regierung – ein Vorgang, der in jedem anderen geopolitischen Kontext als eklatante Einmischung in innere Angelegenheiten eines souveränen Staates bezeichnet worden wäre. Die Bundesregierung unter Merkel anerkannte einen Machtwechsel, der außerhalb des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Verfahrens vollzogen wurde, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, auf Einhaltung des vereinbarten Übergangsprozesses zu dringen.
Die Europäische Union stellte das Assoziierungsabkommen als alternativlose europäische Orientierung dar und ignorierte dabei bewusst, dass die Ukraine ein tief gespaltenes Land war, dessen östliche und südliche Bevölkerung andere Präferenzen hatte. All das geschah unter dem Deckmantel von Demokratieförderung und europäischen Werten – Begriffe, die ihre Substanz verlieren, wenn sie selektiv angewendet werden. Das Nichteinmischungsprinzip gilt nicht nur für die Gegner des Westens. Wer es selektiv anwendet, betreibt keine wertebasierte Außenpolitik – er betreibt Interessenpolitik mit wertebasiertem Anstrich. Und wer gleichzeitig anderen Akteuren vorwirft, genau das zu tun, was er selbst getan hat, sollte zumindest die Redlichkeit aufbringen, das zu benennen.
Dieser Befund wirft Fragen auf, die dieser Beitrag nicht abschließend beantworten kann und will – die aber gestellt werden müssen. Das Völkerrecht knüpft das Recht auf territoriale Integrität nicht an den Grad der innenpolitischen Sauberkeit eines Staates. Auch ein korrupter Staat darf nicht angegriffen werden – das ist rechtlich eindeutig. Aber daraus folgt keine automatische Verpflichtung anderer Staaten zur unbegrenzten Unterstützung. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß Deutschland und Europa einem der korruptesten Staaten des Kontinents mit historisch beispiellosen Ressourcen beistehen sollten – während die eigene Gesellschaft sich in dieser Frage tief spaltet, während Rekordsteuereinnahmen auf Rekordschulden treffen und während die wirtschaftliche und soziale Substanz des eigenen Landes unter Druck gerät – ist eine legitime politische Abwägungsfrage. Sie ist keine Pro-Russland-Position. Sie ist die Frage, die jeder Bürger und jeder Wähler stellen darf: Wie rechtfertigen gewählte Politiker den Einsatz dieser Ressourcen gegenüber jener Bevölkerung, für deren Wohl sie gewählt wurden? Sie können es nicht.
Die Ukraine als Akteur jenseits des Krieges
Ein Befund, der erst nach dem hier primär behandelten Zeitraum vollständig sichtbar wurde, aber für die Gesamtbewertung der Ukraine als Akteur nicht ignoriert werden kann: Im September 2022 wurden die Nord-Stream-Pipelines in koordinierten Sprengstoffanschlägen zerstört. Der Bundesgerichtshof stellte in einem Beschluss vom Dezember 2025 fest, dass nach dem Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es sich um einen geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakt handelte, möglicherweise durch verdecktes Handeln von Militärangehörigen.
Zwei ukrainische Staatsbürger wurden festgenommen, einer davon ist ehemaliges Mitglied einer ukrainischen Spezialeinheit. Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass die Pipelines zivile Objekte waren – sie dienten primär der Gasversorgung Deutschlands und anderer europäischer Staaten – und kein Ziel darstellten, das durch irgendeinen Rechtfertigungsgrund gedeckt gewesen wäre.
Die Verteidigung der Festgenommenen hatte versucht, die Aktion als legitimen Kriegsakt gegen russische Infrastruktur zu rahmen. Der BGH wies das zurück. Ob und in welchem Ausmaß die ukrainische Staatsführung in die Operation eingeweiht war, ist Gegenstand laufender Ermittlungen. Recherchen des Wall Street Journal vom April 2026 legen nahe, dass der damalige Oberbefehlshaber der ukrainischen Streitkräfte Saluschnyj die Operation angeordnet hatte und Präsident Selenskyj zumindest vorübergehend zugestimmt hatte, bevor er versuchte, sie zu stoppen – vergeblich. Diese Darstellung ist nicht gerichtlich festgestellt, aber durch eine namentlich benannte Quelle gestützt. Was sich unabhängig vom noch laufenden Verfahren sagen lässt: Die Ukraine war bereit, zivile Infrastruktur zu zerstören, die der Energieversorgung jener Länder diente, die sie mit Milliarden Euro unterstützten – ohne diese Partner zu informieren, ohne um Erlaubnis zu fragen und ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen und politischen Konsequenzen für die betroffenen Gesellschaften.
Was mindestens ebenso bemerkenswert ist wie der Anschlag selbst, ist die Reaktion der deutschen Bundesregierung. Drei Jahre nach der Sprengung verweigert die Bundesregierung in der Bundespressekonferenz jede inhaltliche Auskunft zu den Fragen, ob und in welchem Ausmaß die ukrainische Staatsführung involviert war. Auf konkrete Nachfragen zu den Recherchen des Wall Street Journal – Saluschnyj habe den Befehl gegeben, Selenskyj habe zumindest vorübergehend zugestimmt – verwies Regierungssprecher Steffen Meyer auf laufende Ermittlungen und verweigerte jede weitere Stellungnahme. Ein Untersuchungsausschuss im Bundestag, den die AfD im Mai 2026 beantragte, wurde von allen anderen Fraktionen abgelehnt. Deutschland ist damit das Land, dessen Infrastruktur zerstört wurde, dessen Steuerzahler den mutmaßlichen Täter mit Milliarden unterstützen – und dessen Regierung die eigene Bevölkerung nicht darüber informiert, was sie über die Verantwortlichkeiten weiß. Das ist keine Staatsräson. Es ist Informationsverweigerung gegenüber der eigenen Bevölkerung, um politische und ideologische Ziele im Zweifel auch gegen die eigene Bevölkerung durchzusetzen.
Zwischenfazit: Die Verantwortung für den Konflikt verteilt sich auf mehrere Akteure, ist aber nicht gleichmäßig verteilt. Janukowytsch trägt Verantwortung für Repression und Eskalationsmanagement, nicht für eine legitime außenpolitische Entscheidung. Die Übergangsführung trägt Verantwortung für einen verfassungsrechtlich problematischen Machtwechsel und das Versäumnis der Einbeziehung gespaltener Regionen. Der ukrainische Staat trägt Verantwortung für Verhältnismäßigkeitsverletzungen in der ATO, für anhaltende strukturelle Korruption auch während des Krieges und – nach aktuellem Ermittlungsstand – möglicherweise für die Zerstörung ziviler Infrastruktur eines Partnerlandes. Separatisten und Russland tragen die primäre Verantwortung für die bewaffneten Besetzungen, die Krim-Annexion und die militärische Eskalation. Westliche Akteure – allen voran Deutschland und die EU – tragen Mitverantwortung durch geopolitische Fehlkalkulation, den unkritischen Umgang mit dem Machtwechsel, die Vertiefung der Energieabhängigkeit nach 2014 trotz Krim und Donbas, eine Informationspolitik, die Vereinfachung über Analyse stellte, und eine Verweigerung öffentlicher Rechenschaft gegenüber der eigenen Bevölkerung in zentralen Fragen. Wer diese Komplexität auf eine einseitige Schuldzuweisung reduziert und jeden, der differenziert, des Landesverrats oder der Russland-Nähe bezichtigt, betreibt keine Politik der Stärke. Er betreibt die Verhinderung von Erkenntnis.
Schluss – keine Alleinschuld, keine Unschuld, keine Rechtfertigung durch Verkürzung
Der Konflikt in der Ukraine lässt sich nicht seriös auf eine einfache Anfangsschuld reduzieren. Das ist keine Aussage der Äquidistanz – es ist eine analytische Schlussfolgerung aus dem, was belegbar ist und was nicht.
Janukowytsch war legal gewählt und durfte grundsätzlich eine außenpolitische Kursentscheidung treffen. Die Proteste dagegen waren politisch legitim, aber nicht automatisch ein demokratischer Ersatz für Wahlen oder Amtsenthebungsverfahren. Der Machtwechsel vom Februar 2014 bleibt verfassungsrechtlich umstritten – nicht weil Russland das behauptet, sondern weil der Text der ukrainischen Verfassung kein anderes Urteil zulässt.
Die regionale Spaltung der Ukraine war keine russische Erfindung, sondern eine politische Realität, die durch den Machtwechsel verschärft und durch frühe Signale der Übergangsführung weiter belastet wurde.
Der Donbas-Krieg entstand danach aus koordinierten bewaffneten Besetzungen mit nachweislich russischer Beteiligung, aus lokaler Unzufriedenheit, die instrumentalisiert wurde, und aus einer ukrainischen Gegenoperation, die grundsätzlich legitim war, in ihrer Durchführung aber dokumentierte Verhältnismäßigkeitsprobleme aufwies. Die häufig zitierten Opferzahlen belegen kein Massaker an russischstämmigen Zivilisten, sondern eine siebenjährige Konfliktbilanz, die mehrheitlich Kombattanten beider Seiten umfasst. Rechtsextreme Gruppen existierten in der Ukraine und spielten eine dokumentierte Rolle – aber sie dominierten weder die Politik noch das Militär, und die russische Entnazifizierungsrhetorik war propagandistische Überdehnung eines realen, begrenzten Befundes.
Russland trägt die schwerste und am klarsten belegbare Verantwortung: für den wirtschaftlichen Druck vor dem Maidan, für die Militäroperation auf der Krim, für die völkerrechtlich illegale Annexion, für die Führungsbeteiligung an den Donbas-Separatisten, für den verdeckten Militäreinsatz im August 2014 und für die vollständige Invasion vom Februar 2022. Diese Verantwortung ist nicht das Ergebnis westlicher Propaganda – sie ist durch russische Aussagen, internationale Ermittlungsergebnisse und unabhängige Dokumentation belegt.
Gleichzeitig ist die westliche Erzählung, die den Konflikt als einfaches Narrativ russischer Aggression gegen eine unschuldige Demokratie darstellt, analytisch unvollständig – und das ist noch die freundliche Formulierung. Sie blendet den verfassungsrechtlich problematischen Machtwechsel aus, ignoriert die regionale Spaltung des Landes, übergeht dokumentierte Verhältnismäßigkeitsverletzungen ukrainischer Kräfte und spart die Frage westlicher Mitverantwortung weitgehend aus. Hinter dieser Selektivität steckt kein intellektuelles Versehen. Es steckt dahinter, was hinter jeder Politik steckt: Interessen. Das ist grundsätzlich kein Vorwurf.
Interessengeleitete Politik ist normal, legitim und in der Regel ehrlicher als ihr Ruf. Das Problem entsteht dort, wo Interessen als universelle Werte verkleidet werden – wo eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines souveränen Staates als Demokratieförderung gilt, wo ein verfassungsrechtlich angreifbarer Machtwechsel als Volkswille gefeiert wird, wo Milliarden in einen hochkorrupten Staat fließen und die eigene Bevölkerung keine Rechenschaft erhält, und wo die Zerstörung eigener Infrastruktur durch den Empfänger dieser Milliarden mit dem Hinweis auf laufende Ermittlungen totgeschwiegen wird.
Wer das tut und gleichzeitig moralische Überlegenheit beansprucht, ist nicht integer. Annalena Baerbock erklärte öffentlich, man stehe an der Seite der Ukraine, egal was die deutschen Wählerinnen und Wähler denken. Das ist kein Ausrutscher – es ist ein Programm. Es beschreibt eine politische Klasse, die ihre eigene moralische Rahmung so verinnerlicht hat, dass sie den Souverän, dem sie rechenschaftspflichtig ist, als Störfaktor betrachtet. Strack-Zimmermann vergleicht jeden, der Verhandlungen für sinnvoll hält, mit Chamberlain. Hofreiter erklärt NATO-Beitritt und Kriegsführung der Ukraine zum deutschen Sicherheitsinteresse, ohne zu erklären, welche demokratische Mehrheit dieses Interesse definiert hat. Die SPD liefert Waffen und schweigt zur Korruption. Die CDU verweigert einen Untersuchungsausschuss zu Nord Stream.
Das sind keine Einzelfälle. Das ist das Muster einer politischen Klasse, die Interessenpolitik betreibt, dies aber vor der eigenen Bevölkerung hinter einer Moralkulisse verbirgt – und jeden, der die Kulisse beschreibt, als Feind der Demokratie bezeichnet.
Die Ukraine betreibt unterdessen konsequent eigene Interessenpolitik – das ist ihr gutes Recht. Aber sie zerstörte die Infrastruktur eines Partners, ohne ihn zu fragen. Sie fordert Milliarden, ohne lückenlose Transparenz über ihre Verwendung zu schulden. Sie kämpft um ihr Überleben – das ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Wer aber als Empfänger westlicher Unterstützung gleichzeitig die Infrastruktur des Gebers zerstört, dokumentiert mit aller Klarheit, dass sein Eigeninteresse keine Grenzen kennt, die durch Partnerschaft gezogen werden. Das ist keine Verurteilung – es ist eine nüchterne Beschreibung. Und sie macht die Frage, in welchem Ausmaß Deutschland dieser Ukraine weiterhin unbegrenzt Ressourcen bereitstellen sollte, noch drängender als ohnehin.
Die unbequeme Wahrheit dieses Konflikts lautet: Alle relevanten Akteure haben Interessen verfolgt, Fehler gemacht, Eskalationen nicht verhindert und Verantwortung gemieden. Janukowytsch hätte die Krise politisch lösen können und tat es nicht. Die Übergangsführung hätte den Osten einbinden müssen und tat es nicht. Russland hätte auf militärische Intervention verzichten können und entschied sich dagegen. Die Ukraine hätte die Infrastruktur ihres wichtigsten Unterstützers nicht zerstören dürfen. Und Deutschland hätte nach 2014 die Energieabhängigkeit von Russland abbauen können, baute stattdessen Nord Stream 2 weiter und nennt das heute einen Fehler – ohne die Konsequenz zu ziehen, der eigenen Bevölkerung zu erklären, was in dieser Frage tatsächlich gewusst wurde, wann und von wem.
Wer eine Seite vollständig freispricht, ersetzt Analyse durch Loyalität. Wer eine Seite allein schuldig spricht, ersetzt Analyse durch Propaganda. Und wer eigene Interessen als universelle Werte verkleidet und diejenigen, die das benennen, als Feinde dieser Werte bezeichnet, betreibt das Älteste in der Politik: Er kauft sich mit Moral frei, was er mit Argumenten nicht verteidigen kann.



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