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So wird die AfD in deutschen Parlamenten ausgebremst.

  • Autorenbild: Moritz Jacoby
    Moritz Jacoby
  • 10. Mai
  • 9 Min. Lesezeit

Die AfD ist eine zugelassene Partei und damit nach dem Parteiengesetz sowie dem Grundgesetz grundsätzlich gleich zu behandeln. Maßgeblich ist § 5 des Parteiengesetzes, der bestimmt: „Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden.“ Ergänzend ergibt sich aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ sowie aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“


In Deutschland gilt der Grundsatz, dass eine Partei, die nicht verboten ist und vom Wähler in die Parlamente entsandt wurde, in der Ausübung ihrer parlamentarischen Rechte nicht benachteiligt werden darf. Dieser Grundsatz ist keine politische Meinung, sondern verfassungsrechtlicher Standard, den das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als „Recht auf Chancengleichheit der Parteien“ beschrieben hat. Solange eine Partei nicht verboten ist, darf der Staat ihre parlamentarische Arbeit nicht durch gezielte Benachteiligungen entwerten. Auch in der jüngsten Debatte um die Wahl einer Bundesverfassungsrichterin ist auf diesen Grundsatz ausdrücklich hingewiesen worden, unter anderem von der Kandidatin Frauke Brosius-Gersdorf, die später aus dem Rennen um einen Sitz am Bundesverfassungsgericht ausschied. Bemerkenswert ist, dass dieser Hinweis aus einem Lager kommt, das der AfD politisch fernsteht – was den Befund umso schwerer wiegen lässt.


Aus diesen Normen folgt, dass alle Parteien ihre parlamentarischen Rechte unter vergleichbaren Bedingungen ausüben können müssen, und zwar unabhängig davon, ob ihre politischen Positionen von den anderen Fraktionen geteilt werden. Gleichzeitig zeigt sich in mehreren Parlamenten auf Landes- und Bundesebene mittlerweile ein wiederkehrendes Muster: Immer dann, wenn die AfD eine Größenordnung erreicht, die ihr realen Zugriff auf Machtinstrumente verschaffen würde – sei es durch eigene Quoren, durch Sperrminoritäten oder durch das Zugriffsrecht auf bestimmte Funktionen –, werden Regeln, Verfahren oder parlamentarische Praxis verändert.

Diese Änderungen sind formal allgemein gehalten und gelten dem Wortlaut nach für jede Fraktion gleichermaßen, sollen ihre Wirkung aber genau dort entfalten, wo eine bestimmte Oppositionsfraktion gerade an die Schwelle der relevanten Befugnis stößt: Die Alternative für Deutschland. Das ist der durchgängige Faden, den man unterstellen muss, wenn ausgerechnet jetzt – nachdem die AfD längst zu einer Größe herangewachsen ist, die sich nicht mehr ignorieren lässt – Regelungen verändert werden, die jahrzehntelang Bestand hatten und in dieser Zeit selbstverständlich auch für linksgerichtete Parteien und Fraktionen gegolten haben, ohne dass jemand auf die Idee gekommen wäre, sie anzutasten.


Bei alldem ist ein weiterer Punkt zentral, der über die formalen Regelwerke hinausreicht: Neben dem geschriebenen Recht existieren in den deutschen Parlamenten seit Jahrzehnten ungeschriebene Regeln und eingespielte Verfahren, die das Funktionieren des parlamentarischen Betriebs in mindestens demselben Umfang prägen wie die Geschäftsordnungen selbst.

Diese Konventionen beruhen oft nicht auf Gesetzen, sondern auf politischer Praxis und auf dem Vertrauen, dass alle Fraktionen sie fair und im Sinne der parlamentarischen Ordnung anwenden. Dazu gehört etwa die proportionale Verteilung von Ressourcen wie Räumen, Mitarbeiterstellen und Mitteln, die Besetzung von Funktionen nach Fraktionsstärke, der Zugriff auf den Posten des Alterspräsidenten oder der gewohnheitsmäßige Umgang mit parlamentarischen Minderheitenrechten. Diese gewachsenen Regeln bildeten lange Zeit eine stabile Grundlage für die Zusammenarbeit im Parlament – unabhängig davon, welche Parteien gerade vertreten waren und in welchem Verhältnis sie zueinander standen.



Die Urväter unserer Demokratie hatten bewusst nicht alles in Stein gemeißelt. Sie haben vieles als Konvention, als Übereinkunft, als bloße Selbstverständlichkeit stehen lassen, weil sie auf die Ehrenhaftigkeit der parlamentarisch Handelnden und auf einen verantwortungsvollen Umgang mit den dadurch gewährten Freiheiten vertraut haben. Diese Flexibilität war kein Versäumnis, sondern ein Vertrauensvorschuss – die Erwartung, dass künftige Generationen nicht willkürlich Spielräume dazu nutzen würden, sich politischer Gegner zu entledigen.

Exakt diese ehemals vergebene Flexibilität wird heute ausgenutzt und missbraucht. Verfahren, die über Jahrzehnte hinweg unabhängig von politischen Mehrheiten Bestand hatten, werden angepasst oder neu interpretiert, sobald eine bestimmte Partei aus ihnen Vorteile ziehen könnte, die sich politisch unbequem auswirken würden.


Genau dies geschieht aber jetzt zum Schaden einer Partei, die nicht verboten und in freier Wahl von Millionen Bürgern in die Parlamente gewählt worden ist – der AfD. Damit verschiebt sich nicht nur die formale Rechtslage, sondern auch das politische Vertrauen, auf dem parlamentarische Zusammenarbeit bislang beruhte.

Ein zentrales Beispiel ist Rheinland-Pfalz. Dort wurde das Quorum für die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen von 20 auf 25 Prozent angehoben. Zuvor konnte eine Fraktion bereits ab etwa einem Fünftel der Sitze dieses wichtigste Kontrollinstrument der Opposition eigenständig nutzen, ohne auf das Wohlwollen anderer Fraktionen angewiesen zu sein. Der Untersuchungsausschuss ist deshalb so bedeutsam, weil er der Opposition erlaubt, das Regierungshandeln in einer Weise zu durchleuchten, die eine bloße Anfrage oder Aktuelle Stunde nicht leisten kann: mit Beweiserhebungsrechten, Zeugenladungen und Akteneinsicht.


Nach der Anhebung des Quorums reicht die Stärke der AfD-Fraktion in Rheinland-Pfalz aber nicht mehr aus, um diesen Schritt allein einzuleiten. Sie ist auf die Zustimmung anderer Fraktionen angewiesen, was die eigenständige parlamentarische Kontrolle in einem zentralen Bereich erheblich erschwert. Bemerkenswert ist, dass die Anhebung erfolgte, nachdem absehbar wurde, dass die AfD bei künftigen Wahlen die alte Schwelle eigenständig würde überschreiten können – ein zeitlicher Zusammenhang, der für sich genommen schon vielsagend ist.

In Bayern wurde das Verfahren zur Verteilung von Ausschussvorsitzen vom Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren auf das d’Hondt-Verfahren umgestellt. Beide Verfahren sind anerkannte Methoden der Sitzverteilung, sie unterscheiden sich aber in einem entscheidenden Punkt: Sainte-Laguë bildet das Verhältnis kleiner und mittelgroßer Fraktionen proportionaler ab, während d’Hondt größere Fraktionen systematisch begünstigt.


In der praktischen Anwendung auf das Zugriffsverfahren bei Ausschussvorsitzen bedeutet das, dass die regierungstragenden Fraktionen früher und häufiger an der Reihe sind als unter dem alten Verfahren. Dadurch können sie sich die politisch wichtigsten Ausschüsse – etwa Innen, Recht oder Haushalt – sichern, bevor die AfD gemäß ihrer Stärke wirksam arbeiten kann. Die AfD verliert dadurch nicht ihre Sitze in den Ausschüssen, wohl aber den Einfluss auf deren Leitung. Der Vorsitz ist deshalb relevant, weil er über Tagesordnung, Reihenfolge der Redner, Zeitmanagement und damit auch über die öffentliche Wahrnehmung der Ausschussarbeit erheblich mitentscheidet.


In Sachsen-Anhalt wurde im Vorfeld der Landtagswahl 2026 eine umfassende Parlamentsreform beschlossen. Sie umfasst unter anderem eine Begrenzung der Mitarbeiterstellen auf fünf pro Abgeordnetem, ein Verbot bestimmter Beschäftigungsverhältnisse zwischen Abgeordneten und Angehörigen, neue Vorgaben für die Verwendung von Fraktionsmitteln sowie strukturelle Eingriffe in einzelne parlamentarische Verfahren. Hintergrund ist unter anderem die Erwartung, dass die AfD bei der bevorstehenden Wahl eine Größenordnung erreichen könnte, die ihr eine sogenannte Sperrminorität von einem Drittel oder mehr verschaffen würde.

Eine solche Sperrminorität hätte erhebliche Konsequenzen, weil zentrale Entscheidungen – etwa Verfassungsänderungen, die Wahl bestimmter Verfassungsrichter oder die Auflösung des Landtags – einer Zweidrittelmehrheit bedürfen. Bisher theoretisch wie praktisch nie ein Problem, wird es jetzt zur Waffe gegen die AfD. Die Reform begrenzt zugleich strukturelle und organisatorische Einflussmöglichkeiten, indem sie Ressourcen vereinheitlicht, die Verteilung bestimmter Funktionen neu regelt und das Verhältnis von einfachen Mehrheiten zu qualifizierten Mehrheiten in Teilen neu austariert.


Ein nahezu paralleler Vorgang zeichnet sich in Mecklenburg-Vorpommern ab. Vor der Landtagswahl am 20. September 2026 planen SPD, Linke und Grüne eine Änderung der Landesverfassung mit dem ausdrücklichen Ziel, die Wahl der Richter am Landesverfassungsgericht gegen mögliche Einwände der AfD abzusichern. In der kommenden Legislaturperiode müssen acht Richterposten neu besetzt werden, wofür bislang eine Zweidrittelmehrheit im Parlament erforderlich ist. Aktuelle Umfragen sehen die AfD bei rund 34 Prozent – ein Wert, der ihr nach der Wahl eine Sperrminorität im Landtag verschaffen würde. Ohne ihre Zustimmung ließen sich neue Verfassungsrichter dann nicht mehr wählen. Genau dieses Szenario soll durch die geplante Verfassungsänderung verhindert werden, indem die Schwelle für die Richterwahl abgesenkt oder das Verfahren so umgestaltet wird, dass die AfD keine Blockademöglichkeit mehr hat.


Bemerkenswert an diesem Fall ist, dass die Motivlage offen ausgesprochen wird. Der SPD-Fraktionsvorsitzende Julian Barlen warnte gegenüber der Ostsee-Zeitung ausdrücklich davor, dass Richterwahlen nicht an „gezielten Sabotagen der AfD“ scheitern dürften. Damit wird in einem einzelnen Fall öffentlich, was in den anderen hier dargestellten Vorgängen lediglich als Muster ableitbar bleibt: Eine Verfassungsregel, die jahrzehntelang als Schutz parlamentarischer Minderheiten gegolten hat – das Erfordernis qualifizierter Mehrheiten bei der Besetzung höchster Gerichte –, wird verändert, weil ausgerechnet eine Partei sie nutzen könnte, der man – entegen der gültigen Rechtslage - die grundsätzliche Legitimität abspricht. Der ursprüngliche Sinn der Zweidrittelmehrheit, nämlich zu verhindern, dass eine knappe Regierungsmehrheit das Verfassungsgericht nach eigenem Geschmack besetzt, soll dort ausgesetzt werden, wo er einer politisch unerwünschten Opposition zugutekäme.

In Brandenburg wurde die Geschäftsordnung des Landtags geändert und erstmals ein System von Ordnungsgeldern eingeführt. Verstöße gegen die parlamentarische Ordnung können nun mit 500 Euro, im Wiederholungsfall mit 1.000 Euro geahndet werden. Ergänzend sind nachträgliche Ordnungsrufe möglich, also auch solche, die nicht unmittelbar im Plenum, sondern erst im Nachgang ausgesprochen werden. Diese Maßnahmen erweitern die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Abgeordneten erheblich und zielen ebenfalls in erster Linie auf die Abgeordneten der AfD ab, weil die Verteilung von Ordnungsgeldern einer gewissen Willkür unterliegt und sich damit ebenfalls ein Hebel gegen die AfD ergibt.


Auch wenn die Bestimmungen formal für alle Abgeordneten gelten, ergibt sich ihre praktische Bedeutung aus der konkreten Anwendung: Ordnungsmittel werden vom Präsidium verhängt, dessen Mehrheitsverhältnisse das Sanktionsrisiko ungleich verteilen. Eine Fraktion, deren Stil im Plenum bewusst zugespitzt ist und die mit der politischen Mehrheit im Konflikt steht, ist von solchen Regelungen faktisch stärker betroffen als andere.

Auf Bundesebene wird eine Neufassung der Geschäftsordnung des Bundestages sowie eine Änderung des Abgeordnetengesetzes beraten. Vorgesehen sind unter anderem strengere Ordnungsgelder, Anpassungen bei Redezeiten, Änderungen bei der Wahl von Präsidiumsmitgliedern sowie Eingriffe in finanzielle Rahmenbedingungen der Mandatsausübung. Insbesondere die Wahl von Vizepräsidenten ist hier von Bedeutung: Während es lange Tradition war, dass jede Fraktion einen Vizepräsidenten stellt, ist diese Praxis im Fall der AfD-Fraktion seit Jahren ausgesetzt. Sämtliche Kandidaten der Fraktion sind im Plenum gescheitert, ohne dass eine institutionelle Lösung gefunden wurde. Statt das Verfahren so anzupassen, dass die Tradition der Fraktionsrepräsentanz im Präsidium gewahrt bleibt, wird sie de facto aufgegeben – auch dies ein Beispiel für den Bruch einer ungeschriebenen Regel, die für jede andere Fraktion bis dahin selbstverständlich gegolten hat.


Hinzu kommt die informelle Praxis im Bundestag, etwa bei der Zuweisung von Fraktionsräumen, Sitzungssälen und Büroflächen. Während sich diese über lange Zeit weitgehend an der Größe der Fraktionen orientierte, erfolgt die Vergabe – im Ergebnis erkennbar hauptsächlich zulasten der AfD – heute stärker durch politische Abstimmung im Ältestenrat, in dem Mehrheitsentscheidungen die proportionale Logik überlagern können. Auch hier zeigt sich der Bruch mit einer zuvor stabilen Praxis, die auf Proportionalität beruhte und gerade dadurch ihre Legitimität bezog.

Darüber hinaus gibt es auf Bundesebene politische Initiativen, die auf eine Einschränkung des Zugangs von AfD-Mitgliedern zu sicherheitsrelevanten Bereichen abzielen. Diskutiert werden strengere Prüfungen der Verfassungstreue von Staatsbediensteten, eine Erweiterung des Disziplinarrechts sowie mögliche Einschränkungen beim Zugang zu sensiblen Informationen, etwa in Geheimdienstkontrollgremien oder bei Sicherheitsüberprüfungen. Solche Regelungen existieren grundsätzlich seit langem; ihre Verschärfung in der gegenwärtigen Lage hat jedoch eine spürbare politische Stoßrichtung, weil sie sich in der beabsichtigten praktischen Wirkung weit überwiegend gegen Mitglieder oder Sympathisanten der AfD richten würden.


Auch strukturelle Anpassungen in einzelnen Landtagen sind in diesem Zusammenhang relevant. So wurde in Sachsen die Zahl der Vizepräsidentenposten erhöht, wodurch die Besetzung dieser Positionen flexibler verteilt werden kann, ohne dass dies automatisch proportional zur Stärke aller Fraktionen erfolgt. Eine größere Zahl von Posten kann sowohl im Sinne stärkerer Repräsentation als auch im umgekehrten Sinne wirken: Sie verschafft den Mehrheitsfraktionen zusätzliche Verteilungsspielräume, die sich politisch einsetzen lassen – auch und gerade gegen die Opposition in Form der AfD.


In der Gesamtbetrachtung ergibt sich ein konsistentes Muster, das sich nicht auf einzelne Vorgänge reduzieren lässt. Die Maßnahmen betreffen Ausschussstrukturen, Kontrollrechte, Ressourcenverteilung, Personalregelungen, Disziplinarmaßnahmen sowie sicherheitsrelevante Zugänge und damit nahezu sämtliche Bereiche, in denen eine Oppositionsfraktion parlamentarische Wirkung entfalten kann.

Sie sind jeweils für sich genommen formal begründbar, sei es mit dem Hinweis auf Modernisierung, Missbrauchsvermeidung oder die Anpassung an veränderte Mehrheitsverhältnisse. In ihrer konkreten Wirkung führen sie jedoch dazu, dass zentrale Einflussmöglichkeiten einer bestimmten Oppositionspartei eingeschränkt oder an zusätzliche Voraussetzungen gebunden werden, die zuvor nicht bestanden – und das in einer zeitlichen Häufung, die sich nicht mehr mit einem Zufall erklären lässt. Im Fall Mecklenburg-Vorpommern wird inzwischen sogar offen ausgesprochen, was sich aus den übrigen Fällen lediglich erschließen lässt.


Damit entsteht eine Spannung zwischen dem formalen Gleichbehandlungsgebot und der tatsächlichen Ausgestaltung parlamentarischer Machtverhältnisse. Während § 5 Parteiengesetz die Gleichbehandlung ausdrücklich verlangt und das Grundgesetz die freie Ausübung des Mandats garantiert, zeigt die parlamentarische Praxis, dass sowohl formale Regeln als auch gewachsene ungeschriebene Prinzipien punktuell verändert werden, sobald sie einer bestimmten Partei, oder einem bestimmten Parteienzusammenschluß, nutzen könnten.


Das Gesamtbild lässt nur einen Schluss zu: Es geht hier längst nicht mehr um den geordneten Wettbewerb politischer Konkurrenten auf Augenhöhe. Die beschriebenen Vorgänge sind Teil eines Musters, in dem parlamentarische Mehrheiten ihre Verfahrens- und Ressourcenhoheit gezielt nutzen, um eine vom Wähler legitimierte Oppositionspartei in der Ausübung ihres Mandats zu behindern – wo immer es geht und mit welchen Mitteln auch immer. Das Kalkül dahinter ist offenkundig: Sollte sich die eine oder andere Maßnahme als rechtswidrig erweisen, mag die betroffene Partei dagegen klagen – wenn ihr das überhaupt möglich ist. Bis ein Gericht entschieden hat, sind oft Jahre vergangen. In dieser Zeit ist der Schaden längst eingetreten: Mandate sind beschnitten, Kontrollrechte verkürzt, Funktionen vergeben, öffentliche Wirkungsmöglichkeiten verloren. Wer so handelt, betrachtet die rechtliche Überprüfung nicht mehr als Schranke seines Handelns, sondern als kalkuliertes Restrisiko, das die politische Schädigung in der Zwischenzeit nicht aufwiegt. Die rechtsstaatliche Architektur, die dazu gedacht war, allen politischen Kräften gleiche Bedingungen zu sichern, wird auf diese Weise nicht respektiert, sondern instrumentalisiert.



Was als Vertrauensvorschuss der Gründungsväter unserer Demokratie gedacht war – die Annahme, dass die Beteiligten mit den ihnen gewährten Freiheiten verantwortungsvoll umgehen würden –, wird heute genutzt, um genau diesen Vertrauensvorschuss gegen eine einzelne, nicht verbotene und vom Wähler legitimierte Partei zu wenden. Politisch jedenfalls verschiebt sich die Grundannahme, auf der das Funktionieren des Parlamentarismus seit Jahrzehnten beruhte: dass die Regeln des Spiels unabhängig davon gelten, wer gerade am Tisch sitzt. Damit ist eine Grenze überschritten, die in einer funktionierenden Demokratie nicht überschritten werden sollte. Demokratie bedeutet nicht, dass die jeweilige Mehrheit alles tun darf, was ihr nützt. Demokratie bedeutet, dass auch die Minderheit – und gerade sie – darauf vertrauen können muss, ihr vom Wähler erteiltes Mandat unter denselben Bedingungen ausüben zu können wie alle anderen. Wenn diese Sicherheit nur so weit reicht, wie es die politische Mehrheit gerade akzeptabel findet, dann hat sich die demokratische Gesinnung der Beteiligten als das entlarvt, was sie offenbar ist: ein Bekenntnis, das nur so lange trägt, wie es der eigenen Weltanschauung und den eigenen politischen Zielen nützt.

 
 
 

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